Anders als die Vorinstanz stuft die Kammer das vom Beschuldigten in seiner Erklärung geltend gemachte Motiv nicht bloss als offensichtlich fragwürdig, sondern als widerlegte Schutzbehauptung ein. Folglich bleibt zu prüfen, welchen anderen Grund der Beschuldigte zur Verübung seiner Tat gehabt hätte. 8.5.3 Zur Beziehung zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau Bezüglich den Aussagen des Beschuldigten und weiterer einvernommenen Personen hinsichtlich Trennungs- oder Scheidungsabsichten kann auf die vorinstanzliche Zusammenfassung verwiesen werden (pag. 4494 ff., S. 32 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).