angeblich gewünschte Einladungsabsage als Grund für die Tat des Beschuldigten ausgeschlossen werden. Letztlich sprechen auch die mehrere Wochen vor dem 20. März 2021 gestartete Recherche des Beschuldigten zur Tötung seiner Ehefrau sowie die vorgängigen Bestellungen von diversen Medikamenten und Wirkstoffen eindeutig gegen die von ihm vorgebrachte «Kurzschlussreaktion» wegen des angeblichen Absagewunsches. Anders als die Vorinstanz stuft die Kammer das vom Beschuldigten in seiner Erklärung geltend gemachte Motiv nicht bloss als offensichtlich fragwürdig, sondern als widerlegte Schutzbehauptung ein.