nicht sofort und enthusiastisch auf die Frage von N.________, wann er und seine Ehefrau kommen sollten, geantwortet hätte. Auch hätte sie um 13:37 Uhr kaum ihrer Mutter geschrieben, sie hoffe es werde gut, wenn sie eine Absage zu diesem Zeitpunkt bereits (auch bloss für sich selber) beschlossen gehabt hätte. Zumal erstellt ist, dass der Beschuldigte den vergifteten Kaffee um die Mittagszeit zubereitete und seiner Ehefrau servierte (pag. 4516, S. 54 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), kann eine von †H.________ angeblich gewünschte Einladungsabsage als Grund für die Tat des Beschuldigten ausgeschlossen werden.