Es gehöre zu den Rätseln dieses Falles, dass nicht zu verstehen sei, wieso der Beschuldigte seine Ehefrau vergiftet habe. Er hätte sich ohne weiteres scheiden lassen können, finanzielle Interessen seien nicht einmal in der Anklageschrift geltend gemacht worden (pag. 4662). 8.5 Würdigung der Kammer 8.5.1 Zur Unfallhypothese des Beschuldigten Die Vorinstanz verwarf die Unfallhypothese des Beschuldigten zu Recht als Schutzbehauptung (vgl. pag. 4517 ff., S. 55 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Mit Blick auf den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Mordes erübrigen sich diesbezüglich eigene Ausführungen der Kammer. 8.5.2