8.4 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft führte oberinstanzlich insbesondere aus, das ganz genaue Motiv des Beschuldigten sei zwar nicht bekannt, aber dann müssten eben die Gesamtumstände und das Vor- und Nachtatverhalten angeschaut werden, die Hinweise auf ein Motiv geben könnten. Der Beschuldigte habe seine Ehefrau um jeden Preis aus dem Weg räumen wollen. Eine Trennung oder Scheidung sei für ihn offensichtlich nicht in Frage gekommen, ansonsten er diesen Weg gewählt hät-