Auch wenn heute nicht mehr festgestellt werden könne, wer schliesslich konkret die Idee für den Abschluss eines Ehe- und Erbvertrags gehabt habe, dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass es insbesondere auch der Beschuldigte gewesen sei, der seine Ehefrau mit diesem Vertrag (als Alleinverdiener) freiwillig maximal habe begünstigen wollen. Hätte der Beschuldigte «sein» Geld seiner Ehefrau nicht gönnen mögen, hätte er nach 17 Ehejahren schlicht keinen Ehe- und Erbvertrag unterzeichnet. Vor diesem Hintergrund und mangels Geständnisses müsse das konkrete Motiv offen bleiben (pag. 4524 f., S. 62 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).