an der Beziehung zur Ehefrau gestört hätte. Das von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Motiv liege zwar nahe, lasse sich aber nicht zweifelsfrei nachweisen. Ein – in der Anklageschrift jedoch nicht umschriebenes – finanzielles Motiv werde aufgrund fehlender konkreter Beweise ausgeschlossen. Daran ändere auch nichts, dass das Opfer im Falle einer Scheidung finanziell mehr profitiert haben soll als der Beschuldigte. So gehe aus verschiedenen Aussagen hervor, dass dem Beschuldigten Geld nicht derartig wichtig gewesen sei.