der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Zum Motiv führte sie sodann im Wesentlichen aus, zu berücksichtigen sei sicher das «Verliebtsein» des Beschuldigten in Q.________ und die von ihm offensichtlich mindestens zeitweise als anstrengend empfundene Beziehung zu seiner Ehefrau. Es mache den Anschein, dass er aus seiner Perspektive zu viele Opfer zu erbringen gehabt habe und er sich auch habe einschränken müssen. Demgegenüber stehe aber ebenfalls fest, dass er auch schon früher eine «Affäre» mit einer anderen Frau gehabt habe und zwar – anders als mit Q.