15 sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht für eine Absage entschieden hätten. Damit verbunden erscheine auch das vom Beschuldigten geltend gemachte Motiv für die schliesslich erfolgte Verabreichung des Colchicins als offensichtlich fragwürdig (pag. 4517, S. 55 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Die vom Beschuldigten weiter geltend gemachte Unfallhypothese stufte die Vorinstanz als Schutzbehauptung ein (pag. 4517 ff., S. 55 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).