8.3 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz führte zum vom Beschuldigten geltend gemachten Motiv, wonach er sich aufgrund der erneuten Einladungsabsage genervt habe, aus, es sei nicht zu widerlegen, dass es am 20. März 2021 Diskussionen über den anstehenden Besuch gegeben und seine Ehefrau den Wunsch geäussert habe, diesen abzusagen. Diverse von †H.________ an diesem Tag versendete Kurznachrichten würden zwar eine andere Sprache sprechen.