Der Plan sei gewesen, dass es seiner Ehefrau zuerst schlecht gehe, dann wieder besser. Dass sie überhaupt ins Spital habe müssen, sei nicht geplant gewesen. Der Plan sei gewesen, dass es ihr wirklich mal so schlecht gehe, wie sie immer behauptet habe, dass es ihr gehe (pag. 3940). Vor der Vorinstanz bestätigte der Beschuldigte den Inhalt seiner schriftlichen Erklärung (pag. 4307 Z. 37 ff.). Oberinstanzlich gab er im Wesentlichen an, sich aufgrund seiner Krankheit (vgl. dazu E. IV.15.3 hiernach) nicht mehr an sein Motiv erinnern zu können (vgl. pag. 4655 Z. 3 ff.). 8.3 Beweiswürdigung der Vorinstanz