Einerseits war der Beschuldigte vor Versterben seiner Ehefrau am 24. März 2021 um 10:05 Uhr definitionsbedingt noch nicht Witwer, andererseits ergibt sich aus den Akten nicht, dass er sich vor ihrem Versterben tatsächlich trauernd verhielt. Auf sein Verhalten nach ihrem Versterben ist sodann im Rahmen des Nachtatverhaltens einzugehen (E. IV.15.2 hiernach).