4656 Z. 37 ff.). Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte gemäss Anklageschrift in der Phase, in der er seine Ehefrau über mehrere Tage unter Qualen im Spital sterben liess, respektive in der Phase des Ablebens seiner Ehefrau und nachher, den «trauernden Witwer» gespielt habe (pag. 4001 und pag. 4004). Dies trifft aus Sicht der Kammer so nicht zu. Einerseits war der Beschuldigte vor Versterben seiner Ehefrau am 24. März 2021 um 10:05 Uhr definitionsbedingt noch nicht Witwer, andererseits ergibt sich aus den Akten nicht, dass er sich vor ihrem Versterben tatsächlich trauernd verhielt.