13 Massnahmen ergriffen und die Qualen des Opfers gelindert werden können. In Anbetracht der schrecklichen letzten Tage und Stunden des Opfers darf dies nicht unberücksichtigt bleiben. Hätte der Beschuldigte die Ärzte über den Grund des Multiorganversagens informiert, hätten nicht zuletzt auch medizinische Ressourcen, welche in dieser Zeit ohnehin stark strapaziert waren, anderweitig eingesetzt werden können. Auch einer der behandelnden Ärzte führte aus, †H.________ habe ein Multiorganversagen gehabt. Das sei mit einer sehr hohen Letalität verbunden.