1103). Gestützt darauf hielt die Vorinstanz fest, selbst wenn die Einnahme von Colchicin vom Beschuldigten bereits zu diesem Zeitpunkt (gemeint ist der 22. März 2021) genannt worden wäre, hätte seiner Ehefrau kaum geholfen werden können (pag. 4487, S. 25 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Dieser Würdigung kann die Kammer nicht folgen. Hätte zu diesem Zeitpunkt auch im Wissen um die Intoxikation tatsächlich keine Therapiemöglichkeit (mehr) bestanden, hätten immerhin palliative