826 Z. 210, pag. 1254). Während dieser zweiten Phase des Todeskampfes seiner Ehefrau hatte der Beschuldigte somit nicht nur direkten Kontakt mit der behandelnden Ärzteschaft, sondern er wurde sogar aktiv in eine Besprechung einbezogen. Obwohl er über den äusserst kritischen Zustand seiner Ehefrau und ihr sich abzeichnendes Versterben sowie über die aufwändigen interdisziplinären Bemühungen der Ärzteschaft informiert war, verlor er kein Wort darüber, dass er seiner Ehefrau am 20. März 2021 eine tödliche Dosis Colchicin verabreicht hatte.