Nach der Verlegung von †H.________ auf die Intensivstation des P.________spitals am 22. März 2021 fand gleichentags eine interdisziplinäre Besprechung mit Viszeralchirurgen, Intensivmedizinern, Hämatologen und dem Beschuldigten statt. Diesbezüglich kann ebenfalls auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 4486 f., S. 24 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch anlässlich dieser Besprechung verschwieg der Beschuldigte den Grund für den sich verschlechternden Gesundheitszustand seiner Ehefrau. Er verneinte sogar explizit, dass sie neue Medikamente eingenommen hätte.