der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Namentlich trifft zu, dass der Beschuldigte bis zur Verlegung seiner Ehefrau in das P.________spital – insbesondere aufgrund der COVID-Massnahmen – keinen direkten Kontakt mit der behandelnden Ärzteschaft hatte und bei den Untersuchungen im O.________spital nicht dabei war. Jedoch begleitete er seine Ehefrau am 20. März 2021 auf den Notfall des O.________spitals und sie wurde nach der Untersuchung in dessen Begleitung nach Hause entlassen (pag. 1332). Am 21. März 2021 begleitete er seine Ehefrau erneut in das O.________spital zur Wiederholung des COVID-Abstrichs (pag. 749 Z. 142 ff., pag.