1098), hätten zurückgeführt werden können, weshalb der Beschuldigte Colchicin als geeignetstes Mittel erachtete, um die geplante Tötung in bestehenden Beschwerden seiner Ehefrau aufgehen zu lassen. Hinsichtlich der konkreten Verabreichung des Colchicins am 20. März 2021 kann auf das vorinstanzliche Beweisfazit verwiesen werden (pag. 4526, S. 64 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in seiner schriftlichen Erklärung vom 11. Januar 2023 ausführte, seine Ehefrau sei in der «Stube» am iPad gewesen. Er habe sie gefragt, ob sie auch einen Kaffee trinke.