Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte (spätestens) im Rahmen der zielgerichteten Suche nach einem geeigneten tödlichen Wirkstoff auf Colchicin aufmerksam wurde. Unbestritten ist wiederum, dass er nach entsprechenden Recherchen über Google und WebMD und insbesondere vor der darauffolgenden Bestellung des Colchicins nicht nur von dessen gängigen Nebenwirkungen wie Übelkeit, Erbrechen, Durchfall usw., sondern namentlich auch von den tödlichen Gefahren einer Überdosierung wusste (pag. 4512, S. 50 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).