der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) erachtet die Kammer als erstellt, dass sich der Beschuldigte bereits Wochen oder gar Monate vor Verabreichung des Colchicins mit Möglichkeiten zur Tötung seiner Ehefrau, †H.________, mit verschiedenen Medikamenten und insbesondere tödlichen Wirkstoffen beschäftigte. Unter diesen Umständen erscheint der Kammer als unglaubhaft, dass der Beschuldigte – wie von der Vorinstanz angenommen (vgl. pag. 4509 ff., S. 47 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) – per Zufall auf den ihm angeblich zuvor unbekannten Wirkstoff