4505, S. 43 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Weiter ist aufgrund einer Notiz auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten erstellt, dass er sich vor der Tat auch mit den Wirkstoffen Nembutal bzw. Pentobarbital auseinandersetzte, wobei Pentobarbital insbesondere von der Sterbehilfeorganisation EXIT verwendet wird (vgl. pag. 4518, S. 56 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). In Anbetracht dessen sowie mit Verweis auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen (pag. 4503 ff., S. 41 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung)