Zudem kann sich die Kammer der Vorinstanz hinsichtlich der Beweggründe bzw. Motive des Beschuldigten nicht anschliessen. Zumal diese in engem Zusammenhang mit der angefochtenen Strafhöhe stehen, drängt sich diesbezüglich eine eigene Würdigung auf (E. II.8 hiernach). Anschliessend ist das von der Kammer als erstellt erachtete Beweisergebnis zusammengefasst festzuhalten (E. II.9 hiernach).