Der massgebliche Sachverhalt ist weitgehend unbestritten und es kann grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Ausführungen (pag. 4476 ff., S. 14 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden. Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Erwägungen zur Strafzumessung sind bezüglich des Vorgehens des Beschuldigten dennoch gewisse Wiederholungen sowie Ergänzungen und Präzisierungen durch die Kammer angezeigt (E. II.7 hiernach). Zudem kann sich die Kammer der Vorinstanz hinsichtlich der Beweggründe bzw. Motive des Beschuldigten nicht anschliessen.