8 dehnen, die in engem Zusammenhang mit der angefochtenen Strafhöhe stehen, namentlich auf straferhöhende oder strafmindernde Umstände (vgl. Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 1 und 6B_1167/2015 vom 25. August 2016 E. 1.3). Vorliegend beschränkt sich die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft auf die Strafzumessung; der Schuldspruch wegen Mordes ist infolge Berufungsrückzugs durch den Beschuldigten in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.5 hiervor).