III.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), sowie die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 6'500.00 an den Strafkläger 1 und von CHF 39'000.00 an die Strafklägerin 2, je unter Abweisung der jeweiligen Genugtuungsforderung soweit weitergehend (Ziff. III.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Schliesslich sind sämtliche weitere Verfügungen nach Ziff. V.1-5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen (vgl. zum Ganzen pag. 4585 ff.). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des angefochtenen und der der Rechtskraft nicht zugänglichen Punkte über volle Kognition (Art.