Ferner in Rechtskraft erwachsen ist die Gutheissung der Zivilklage des Strafklägers 1 und der Strafklägerin 2 dem Grundsatz nach, wonach festgestellt wurde, dass der Beschuldigte den beiden Strafklägern vollumfänglich haftet und die Zivilklage für die vollständige Beurteilung auf den Zivilweg verwiesen wurde (Ziff. III.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), sowie die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 6'500.00 an den Strafkläger 1 und von CHF 39'000.00 an die Strafklägerin 2, je unter Abweisung der jeweiligen Genugtuungsforderung soweit weitergehend (Ziff.