II. und IV. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner in Rechtskraft erwachsen ist die Gutheissung der Zivilklage des Strafklägers 1 und der Strafklägerin 2 dem Grundsatz nach, wonach festgestellt wurde, dass der Beschuldigte den beiden Strafklägern vollumfänglich haftet und die Zivilklage für die vollständige Beurteilung auf den Zivilweg verwiesen wurde (Ziff.