I.2 und I.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sind die vorinstanzlichen Festsetzungen der amtlichen Entschädigungen der Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Strafklägerin 2, je mit Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten (Ziff. II. und IV. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).