4585 ff.). Demnach sind der Schuldspruch wegen Mordes (Ziff. I. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Verurteilung des Beschuldigten zu den gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 80'986.60, sowie die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 693.30 an den Strafkläger 1 (Ziff. I.2 und I.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen.