Ebenfalls hat die Kammer über die oberinstanzlichen Verfahrenskosten sowie über die amtliche Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Strafklägerin 2 zu befinden. Nicht der Rechtskraft zugänglich und somit durch die Kammer ebenfalls neu zu beurteilen sind die Verfügungen betreffend das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. V.6 und V.7 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die in Rechtskraft erwachsenen und folglich durch die Kammer nicht mehr zu überprüfenden Punkte wurden bereits mit Beschluss vom 29. Juni 2023 festgestellt (pag. 4585 ff.).