7 Aufgrund der einzig auf den Sanktionspunkt bezogenen Berufung der Generalstaatsanwaltschaft ist durch die Kammer die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren zu überprüfen (Ziff. I.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ebenfalls hat die Kammer über die oberinstanzlichen Verfahrenskosten sowie über die amtliche Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Strafklägerin 2 zu befinden.