1. Die Kosten für das Verfahren vor erster Instanz seien A.________, vgt., aufzuerlegen; 2. Die Kosten für das Verfahren vor oberer Instanz seien dem Kanton Bern aufzuerlegen; 3. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. Im Rahmen ihres Plädoyers korrigierte die Verteidigung Ziff. III.1 der schriftlich eingereichten Anträge dahingehend, als sie in Einklang mit Ziff. I. ihrer Anträge festhielt, dass die erstinstanzlichen Kostenfolgen in Rechtskraft erwachsen seien (vgl. pag. 4663).