3. der weiteren Verfügungen betreffend Einziehung und Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände. II. A.________ sei in Anwendung von Art. 12 Abs. 1, 40 Abs. 1 und 1, 47, 112 StGB; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 18,5 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft von 902 Tagen und mit vorzeitigem Strafantritt am 27. Februar 2023; 2. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).