5 der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschuldigten beantragt und keine Anschlussberufung erklärt werde (pag. 4572). Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 zog der Beschuldigte die Berufung vollumfänglich zurück (pag. 4574). Mit Verfügung vom 6. Juni 2023 wurde dem Strafkläger 1 und der Strafklägerin 2 das Erscheinen an der Berufungsverhandlung freigestellt (pag. 4576 f.). Die Rechtsvertretung der Strafklägerschaft teilte mit Schreiben vom 20. Juni 2023 deren Verzicht auf eine Teilnahme mit (pag. 4578).