Mit Eingabe vom 24. Mai 2023 zog der Beschuldigte die Berufung bezüglich Ziff. III.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs zurück (pag. 4569). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 26. Mai 2023 mit, dass kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt und aufgrund der eigenständigen Berufung auf das Erklären einer Anschlussberufung verzichtet werde (pag. 4571). Die Rechtsvertretung des Strafklägers 1 und der Strafklägerin 2 teilte mit Schreiben vom 25. Mai 2023 mit, dass kein Nichteintreten auf die Berufungen