Am 2. Mai 2023 reichte die Generalstaatsanwaltschaft form- und fristgerecht die Berufungserklärung, beschränkt auf die Strafzumessung, ein (pag. 4553 f.). Die Verteidigung des Beschuldigten reichte namens und auftrags ihres Mandanten die Berufungserklärung mit Schreiben vom 16. Mai 2023 ein. Darin beschränkte sie die Berufung auf die Ziff. I. (Schuldspruch wegen Mordes) und III.2 (Verurteilung zu Genugtuungszahlungen an D.________ [nachfolgend: Strafkläger 1] sowie an F.________ [nachfolgend: Strafklägerin 2]) des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 4555 f.). Mit Eingabe vom 24. Mai 2023 zog der Beschuldigte die Berufung bezüglich Ziff.