2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der zuständige Staatsanwalt der Region Bern-Mittel- land am 25. Januar 2023 (pag. 4436) und die Verteidigung von A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) am 30. Januar 2023 (pag. 4437) fristgerecht Berufung an. Mit Verfügung vom 25. April 2023 stellte die Vorinstanz den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung zu (pag. 4549 ff.). Am 2. Mai 2023 reichte die Generalstaatsanwaltschaft form- und fristgerecht die Berufungserklärung, beschränkt auf die Strafzumessung, ein (pag.