Soweit weitergehend wird diese Genugtuungsforderung abgewiesen. 2.2. Zur Bezahlung von CHF 39'000.00 Genugtuung zuzüglich Zins von 5 % seit dem 24.03.2021 an die Privatklägerin F.________. Soweit weitergehend wird diese Genugtuungsforderung abgewiesen. IV. [amtliche Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung von F.________] V. Weiter wird beschlossen: 1. A.________ wird in Sicherheitshaft behalten (Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO). Vorbehältlich des vorherigen Eintritts der Rechtskraft des Urteils gilt die Sicherheitshaft bis zum Strafantritt, längstens jedoch bis am 18.04.2023.