des Mordes, begangen am 20.03.2021 in G.________ zum Nachteil H.________ sel. und in Anwendung der Art. 12 Abs. 2, Art. 40 Abs. 1 und 2, Art. 47 sowie Art. 112 StGB, Art. 422, Art. 426 Abs. 1 sowie Art. 433 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren. Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 653 Tagen (07.04.2021-19.01.2023) wird im gleichen Umfang auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). 2. Zu den gesamten Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 42'500.00 und Auslagen von CHF 38'486.60, insgesamt bestimmt auf CHF 80'986.60.