Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 201 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. Dezember 2023 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin), Oberrichter Horisber- ger, Oberrichter Knecht Gerichtsschreiberin Walthard Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Fürsprecher B.________ verteidigt durch C.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin und D.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E.________ Strafkläger 1 und F.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E.________ Strafklägerin 2 Gegenstand Mord Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 19. Januar 2023 (PEN 22 175) 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 19. Janu- ar 2023 folgendes Urteil (pag. 4421 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: des Mordes, begangen am 20.03.2021 in G.________ zum Nachteil H.________ sel. und in Anwendung der Art. 12 Abs. 2, Art. 40 Abs. 1 und 2, Art. 47 sowie Art. 112 StGB, Art. 422, Art. 426 Abs. 1 sowie Art. 433 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren. Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 653 Tagen (07.04.2021-19.01.2023) wird im gleichen Umfang auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). 2. Zu den gesamten Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 42'500.00 und Auslagen von CHF 38'486.60, insgesamt bestimmt auf CHF 80'986.60. [Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen] 3. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 693.30 an den Privatkläger D.________. II. [amtliche Entschädigung der amtlichen Verteidigung] III. Betreffend Zivilpunkte wird weiter erkannt: 1. Die Zivilklage der Privatklägerin F.________ und des Privatklägers D.________ gegen A.________ für die finanziellen Folgen (Schadenersatz) aus der Tötung von H.________ sel. wird in Anwendung von Art. 41 OR und 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach wie folgt gut- geheissen: 1.1. Es wird festgestellt, dass A.________ den Privatklägern F.________ und D.________ vollumfänglich haftet. 1.2. Die Zivilklage wird für die vollständige Beurteilung (hinsichtlich des adäquaten Kausa- lzusammenhangs zwischen Schädigung und Schaden sowie Höhe des Schadens) auf den Zivilweg verwiesen. 2. A.________ wird in Anwendung von Art 47 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO weiter verur- teilt: 3 2.1. Zur Bezahlung von CHF 6'500.00 Genugtuung zuzüglich Zins von 5 % seit dem 24.03.2021 an den Privatkläger D.________. Soweit weitergehend wird diese Genugtuungsforderung abgewiesen. 2.2. Zur Bezahlung von CHF 39'000.00 Genugtuung zuzüglich Zins von 5 % seit dem 24.03.2021 an die Privatklägerin F.________. Soweit weitergehend wird diese Genugtuungsforderung abgewiesen. IV. [amtliche Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung von F.________] V. Weiter wird beschlossen: 1. A.________ wird in Sicherheitshaft behalten (Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO). Vorbehältlich des vor- herigen Eintritts der Rechtskraft des Urteils gilt die Sicherheitshaft bis zum Strafantritt, längstens jedoch bis am 18.04.2023. 2. Der Notizblock «Lama» (Ass. BB4; derzeit bei der Kantonspolizei Bern [Bereich FDG]) bleibt als Beweismittel in den Akten. 3. Folgende Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Ver- nichtung eingezogen (Art. 69 und 70 StGB): 3.1. derzeit bei der Kantonspolizei Bern (Bereich FDG) - 1 Sack mit Spritzen (Ass. G6) - 4 Tabletten Sildenafil 100mg (Ass. J2) - 1 Gaviscon Liquid Mint (Ass. N1) - 2 Tabletten Zeller (Ass. N2) 3.2. derzeit bei der Kantonspolizei Bern (KTD) - 5 Blister «Bisoford 10» à je 10 Stück (Ass. AA1) - 6 Blister «Zycolchin» à je 10 Stück (Ass. AA2) - 1 Kuvert «I.________» mit zwei Spritzen (Ass. EA3) - 1 Kuvert «I.________» mit Spritze (ohne Nadel) (Ass. F1) - 1 Blister «Bisoford 10 à 1 Stück (Ass. G3) - 17 Digoxin Tablets, IP 0.25mg und Lanoxin Tablets, 17 x 10 Tabletten (Ass. A1) - 2 Malegra – 120 Tablet, Sildenafil Citrate Tablets 120mg, 2 x 10 Tabletten (Ass. A2) - 9 Cdine – 0.1, Cionidine Hydrochloride Tablets IP 0.1mg, 9 x 10 Tabletten (Ass. A3) - 1 Papiertrichter (Ass. A4) 3.3. derzeit beim Institut für Rechtsmedizin - 1 Flasche «Butter-Vanille» mit Pulverinhalt (Ass. EA1.1) - 2 Flaschen «an oils» (Ass. EA1.3) - 1 Flasche «naturals treasures» (Ass. EA2.2) 4. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückgegeben (Art. 267 Abs. 1 StPO): 4.1. derzeit bei der Kantonspolizei (Bereich FDG) - 1 Mappe mit Codewörter (Ass. A2) - 1 Token Secure ID (Ass. G4) 4 - 1 Kurzbericht O.________ (Ass. G12) - 1 Darlehensvertrag (Ass. J5) 4.2. derzeit bei der Kantonspolizei Bern (Dezernat Leib und Leben) - 1 Apple MacBook Pro (Ass. BB7) - 1 Apple MacBook Pro (Ass. EA5) - 1 MacBook Pro inkl. Ladekabel (Ass. F2) - 1 Apple iPhone 12 mit weisser Hülle - 1 Apple iPhone 10 mit grauer Hülle - 1 Apple iPad Pro, ohne SIM 5. Das Apple iPad mit Hülle rose «incipio» (Ass. BB6; derzeit bei Kantonspolizei Bern [Dezernat Leib und Leben]) wird Rechtswalt Dr. E.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zuhanden der beiden Privatkläger ausgehändigt (Art. 267 Abs. 1 StPO). 6. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 7. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzli- chen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung bio- metrischer erkennungsdienstlicher Daten). [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der zuständige Staatsanwalt der Region Bern-Mittel- land am 25. Januar 2023 (pag. 4436) und die Verteidigung von A.________ (nach- folgend: Beschuldigter) am 30. Januar 2023 (pag. 4437) fristgerecht Berufung an. Mit Verfügung vom 25. April 2023 stellte die Vorinstanz den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung zu (pag. 4549 ff.). Am 2. Mai 2023 reichte die Generalstaatsanwaltschaft form- und fristgerecht die Berufungserklärung, beschränkt auf die Strafzumessung, ein (pag. 4553 f.). Die Verteidigung des Beschuldigten reichte namens und auftrags ihres Mandanten die Berufungserklärung mit Schreiben vom 16. Mai 2023 ein. Darin beschränkte sie die Berufung auf die Ziff. I. (Schuldspruch wegen Mordes) und III.2 (Verurteilung zu Genugtuungszahlungen an D.________ [nachfolgend: Strafkläger 1] sowie an F.________ [nachfolgend: Strafklägerin 2]) des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 4555 f.). Mit Eingabe vom 24. Mai 2023 zog der Beschuldigte die Berufung bezüglich Ziff. III.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs zurück (pag. 4569). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 26. Mai 2023 mit, dass kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt und aufgrund der ei- genständigen Berufung auf das Erklären einer Anschlussberufung verzichtet werde (pag. 4571). Die Rechtsvertretung des Strafklägers 1 und der Strafklägerin 2 teilte mit Schreiben vom 25. Mai 2023 mit, dass kein Nichteintreten auf die Berufungen 5 der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschuldigten beantragt und keine An- schlussberufung erklärt werde (pag. 4572). Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 zog der Beschuldigte die Berufung vollumfänglich zurück (pag. 4574). Mit Verfügung vom 6. Juni 2023 wurde dem Strafkläger 1 und der Strafklägerin 2 das Erscheinen an der Berufungsverhandlung freigestellt (pag. 4576 f.). Die Rechtsvertretung der Strafklägerschaft teilte mit Schreiben vom 20. Juni 2023 de- ren Verzicht auf eine Teilnahme mit (pag. 4578). Die Berufungsverhandlung fand am 21. Dezember 2023 statt (pag. 4649 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein Strafregis- terauszug (datierend vom 8. Dezember 2023, pag. 4644) sowie ein Vollzugsbericht beim Regionalgefängnis J.________ (datierend vom 6. Dezember 2023, pag. 4646 f.) bzw. bei der Justizvollzugsanstalt K.________ (datierend vom 28. November 2023, pag. 4639 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. Schliesslich wurde der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut einvernommen (pag. 4653 ff.). 4. Anträge der Parteien 4.1 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete anlässlich der Berufungsver- handlung folgende Anträge (pag. 4667 f.; Hervorhebung im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegial- gericht in Fünferbesetzung) vom 19. Januar 2023 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Schuldspruchs wegen Mordes, begangen am 20.03.2021 in G.________ zum Nachteil von H.________; 2. der Verurteilung zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten; 3. der weiteren Verfügungen betreffend Einziehung und Rückgabe der beschlagnahmten Ge- genstände. II. A.________ sei in Anwendung von Art. 12 Abs. 1, 40 Abs. 1 und 1, 47, 112 StGB; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 18,5 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft von 902 Tagen und mit vorzeitigem Strafantritt am 27. Febru- ar 2023; 2. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). 6 III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei zurück in den vorzeitigen Strafvollzug zu schicken. 2. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzli- chen Frist vorzeitig zu erteilen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbei- tung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4.2 Beschuldigter Die Verteidigung reichte anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge ein (pag. 4669): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 19. Januar 2023 inso- fern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________, geb. ________, von L.________, schuldig erklärt wurde des Mordes, begangen am 20.03.2021 in G.________ zum Nachteil H.________ sowie bezüglich der Zivilforderungen und Kos- tenfolgen. II. Gestützt auf das rechtskräftige Urteil sei A.________, vgt., zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren. III. 1. Die Kosten für das Verfahren vor erster Instanz seien A.________, vgt., aufzuerlegen; 2. Die Kosten für das Verfahren vor oberer Instanz seien dem Kanton Bern aufzuerlegen; 3. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. Im Rahmen ihres Plädoyers korrigierte die Verteidigung Ziff. III.1 der schriftlich ein- gereichten Anträge dahingehend, als sie in Einklang mit Ziff. I. ihrer Anträge fest- hielt, dass die erstinstanzlichen Kostenfolgen in Rechtskraft erwachsen seien (vgl. pag. 4663). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 7 Aufgrund der einzig auf den Sanktionspunkt bezogenen Berufung der General- staatsanwaltschaft ist durch die Kammer die Verurteilung des Beschuldigten zu ei- ner Freiheitsstrafe von 14 Jahren zu überprüfen (Ziff. I.1 des vorinstanzlichen Ur- teilsdispositivs). Ebenfalls hat die Kammer über die oberinstanzlichen Verfahrens- kosten sowie über die amtliche Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbei- stands der Strafklägerin 2 zu befinden. Nicht der Rechtskraft zugänglich und somit durch die Kammer ebenfalls neu zu be- urteilen sind die Verfügungen betreffend das erstellte DNA-Profil und die erhobe- nen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. V.6 und V.7 des vorinstanz- lichen Urteilsdispositivs). Die in Rechtskraft erwachsenen und folglich durch die Kammer nicht mehr zu überprüfenden Punkte wurden bereits mit Beschluss vom 29. Juni 2023 festgestellt (pag. 4585 ff.). Demnach sind der Schuldspruch wegen Mordes (Ziff. I. des vor- instanzlichen Urteilsdispositivs), die Verurteilung des Beschuldigten zu den gesam- ten erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 80'986.60, sowie die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 693.30 an den Strafkläger 1 (Ziff. I.2 und I.3 des vorinstanzlichen Urteils- dispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sind die vorinstanzlichen Festsetzungen der amtlichen Entschädigungen der Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Strafklägerin 2, je mit Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten (Ziff. II. und IV. des vorinstanzlichen Ur- teilsdispositivs). Ferner in Rechtskraft erwachsen ist die Gutheissung der Zivilklage des Strafklägers 1 und der Strafklägerin 2 dem Grundsatz nach, wonach festge- stellt wurde, dass der Beschuldigte den beiden Strafklägern vollumfänglich haftet und die Zivilklage für die vollständige Beurteilung auf den Zivilweg verwiesen wurde (Ziff. III.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), sowie die Verurteilung des Be- schuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 6'500.00 an den Strafkläger 1 und von CHF 39'000.00 an die Strafklägerin 2, je unter Abwei- sung der jeweiligen Genugtuungsforderung soweit weitergehend (Ziff. III.2 des vor- instanzlichen Urteilsdispositivs). Schliesslich sind sämtliche weitere Verfügungen nach Ziff. V.1-5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen (vgl. zum Ganzen pag. 4585 ff.). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des angefochtenen und der der Rechts- kraft nicht zugänglichen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechte- rungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, das heisst sie darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorbemerkung Das Berufungsgericht ist eine Rechtsmittelbehörde mit umfassender Kognition in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Bei Beschränkung der Berufung auf die Strafzumessung darf und muss es seine Prüfung auf jene Punkte des Urteils aus- 8 dehnen, die in engem Zusammenhang mit der angefochtenen Strafhöhe stehen, namentlich auf straferhöhende oder strafmindernde Umstände (vgl. Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 1 und 6B_1167/2015 vom 25. August 2016 E. 1.3). Vorliegend beschränkt sich die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft auf die Strafzumessung; der Schuldspruch wegen Mordes ist infolge Berufungsrückzugs durch den Beschuldigten in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.5 hiervor). Die Vor- instanz erachtete folgenden rechtserheblichen Sachverhalt gemäss Ziff. I.1 der An- klageschrift als zweifelsfrei erstellt (pag. 4525 ff., S. 63 ff. der vorinstanzlichen Ur- teilsbegründung): 1. Der Beschuldigte fasste aus nicht näher bekannten Gründen und zu einem unbekannten, jedoch vor dem 8. Februar 2021 liegenden Zeitpunkt den Entschluss, sich seiner Ehefrau möglichst un- auffällig und konfliktarm zu entledigen. Damit verbunden beschäftigte er sich über Wochen und Monate mit Möglichkeiten zur Tötung seiner Ehefrau resp. mit verschiedenen Medikamenten und insbesondere tödlichen Wirkstoffen […]. In dieser Zeit resp. konkret bei der Suche nach Fruchtpulver stiess er über den Online-Shop M.________ auf den ihm zuvor nicht bekannten Wirkstoff Colchicin, woraufhin er sich im Internet über die Dosierung und Wirkung informierte. Gestützt auf diese Internetrecherchen wusste er von der toxischen und vor allem auch tödlichen Wirkung des Colchicins im Falle einer Überdosierung […]. 2. In der Folge bestellte er sich über den erwähnten Online-Shop (M.________) und damit im Aus- land eine unbekannte Menge Colchicinpulver resp. -puder, welches ihm schliesslich spätestens am 8. Februar 2021 an sein MyPost24-Postfach geliefert wurde […]. 3. Am Abend des 20. März 2021 erwarteten der Beschuldigte und seine Ehefrau Besuch von den Ehegatten N.________. Am fraglichen Tag kam es zwischen ihm und seiner Ehefrau zu Diskus- sionen, weil sie den Ehegatten N.________ absagen wollte. Trotzdem bereitete der Beschuldig- te zusammen mit seiner Ehefrau im Hinblick auf den am Abend erwarteten Besuch der Ehegat- ten N.________ eine Lasagne vor, dies mindestens bis ca. kurz nach 13:00 Uhr. Um ca. 13:30 Uhr war die Lasagne schliesslich fertig vorbereitet und der Beschuldigte war am Aufräu- men […]. Um ca. 12:00 Uhr und damit (entgegen den Angaben des Beschuldigten) noch bevor die Lasagne fertig war, fragte er seine Ehefrau, ob sie auch einen Kaffee trinken möchte. In der Folge resp. weil sie dies bejahte, bereitete er zwei Kaffee vor und rührte dabei eine unbekannte Menge Pulver resp. Puder mit rund 240 mg (der konkrete Reinheitsgrad des Pulvers ist nicht be- kannt) – und damit das sechsfache einer tödlichen Dosis – des Wirkstoffs Colchicin in einen der Kaffees, welches er in einem Säcklein auf sich trug. Anschliessend servierte er ihr – im Wissen um die tödliche Wirkung der verwendeten Menge Colchicin und mit der Absicht sie zu töten – den mit Colchicin versetzen Kaffee, welchen sie in der Folge in seinem Beisein zu sich nahm […]. 4. Das vom Beschuldigten seiner Ehefrau «verabreichte» Colchicin zeigte in den nächsten rund zwei Stunden seine Wirkung und führte bei ihr ab ca. 14:00 Uhr zu Übelkeit und Durchfall. In der Folge begleitete der Beschuldigte seine Ehefrau auf den Notfall des O.________spitals, wo sie um ca. 16:00 Uhr untersucht wurde. Die dort behandelnden Ärzte gingen von einer Magen- Darm-Erkrankung aus, weshalb H.________ nach Hause entlassen wurde […]. Zwei Tage später (am 22. März 2021) begab sie sich erneut in den Notfall des O.________spitals und be- richtete dort, dass tags zuvor erstmals Fieber aufgetreten sei, dass sie seit 8 Stunden nicht mehr 9 erbrochen, jedoch weiterhin Durchfall und leichte Bauchschmerzen habe sowie, dass sie ca. stündlich auf die Toilette müsse, sich total schwach fühle und nicht habe schlafen können. Nach weiteren Abklärungen bestand die Diagnose Multiorganversagen und akutes Nierenversagen, weshalb die Verlegung von H.________ in das P.________spital erfolgte. Bis dahin hatte der Beschuldigte keinen Kontakt mit den behandelnden Ärzten […]. 5. H.________ wurde im P.________spital afebrile (fieberfrei) und desorientiert beschrieben und schliesslich zeitnah auf die Intensivstation verlegt, wobei sich ihr Zustand in den nächsten zwei Tagen rasch verschlechterte. So kam es im Verlauf der Nacht vom 23. auf den 24. März 2021 zu einem weiteren Progress des bestehenden Multiorganversagens mit additivem Lungen- und Herzversagen und H.________ verstarb schliesslich unter laufender Therapie am 24. März 2021 um 10:05 Uhr an einem, auf die Einnahme von Colchicin zurückzuführenden Multiorganversa- gen. Noch am 22. März 2021 wurde der Beschuldigte im Rahmen einer interdisziplinären Be- sprechung über die weiterhin unklare Ursache sowie die instabile Situation mit offenem Ausgang resp. das jederzeit mögliche Versterben seiner Ehefrau informiert. Dabei machte er gegenüber den behandelnden (und weiterhin nach der Ursache suchenden) Ärzten einerseits verschiedene Angaben zu Leiden seiner Ehefrau (Unwohlsein mit Fieber und Durchfall), zu ihrem Konsum von Lebensmitteln (in den letzten Tagen Poulet sowie in der letzten Zeit viele Tees), zu ihrem frühe- ren Drogenkonsum und zu (fehlenden) Erkrankungen. Andererseits verschwieg nicht nur er an- lässlich dieser Besprechung, sondern auch später den Umstand, dass seine Ehefrau Colchicin eingenommen hatte […]. 6. Während H.________ im Spital um ihr Überleben kämpfte, hatte der Beschuldigte regelmässi- gen und offensichtlich liebevollen Kontakt mit seiner «angebeteten» Q.________ […]. 7. Nur wenige Tage nach dem Versterben seiner Ehefrau buchte der Beschuldigte einen Termin bei einem Schönheitschirurgen. Zudem interessierte er sich in diesen Tagen für Möbel und Büchergestelle sowie für Lodges und andere Unterkünfte in Schottland und Mallorca und infor- mierte sich über die Einreisebestimmungen nach Schottland und Kanada […]. Nicht nachweisen lässt sich hingegen ein bestimmtes Motiv für den ursprünglichen Tatentschluss und damit insbesondere auch nicht, dass der Beschuldigte seine Ehefrau tötete, weil er eine neue Liaison mit Q.________ eingehen wollte und er den Mut nicht aufbrauchte, eine ordentliche Trennung durch- zuziehen, wie es dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen wird. Der massgebliche Sachverhalt ist weitgehend unbestritten und es kann grundsätz- lich auf die vorinstanzlichen Ausführungen (pag. 4476 ff., S. 14 ff. der vorinstanzli- chen Urteilsbegründung) verwiesen werden. Zum besseren Verständnis der nach- folgenden Erwägungen zur Strafzumessung sind bezüglich des Vorgehens des Be- schuldigten dennoch gewisse Wiederholungen sowie Ergänzungen und Präzisie- rungen durch die Kammer angezeigt (E. II.7 hiernach). Zudem kann sich die Kam- mer der Vorinstanz hinsichtlich der Beweggründe bzw. Motive des Beschuldigten nicht anschliessen. Zumal diese in engem Zusammenhang mit der angefochtenen Strafhöhe stehen, drängt sich diesbezüglich eine eigene Würdigung auf (E. II.8 hiernach). Anschliessend ist das von der Kammer als erstellt erachtete Beweiser- gebnis zusammengefasst festzuhalten (E. II.9 hiernach). 10 7. Zum Vorgehen des Beschuldigten 7.1 Vor Verabreichung des Colchicins Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, bestellte der Beschuldigte mindes- tens mehrere Wochen vor der Tat diverse Medikamente sowie Spritzen mit stump- fen Nadeln, welche er an verschiedenen Orten aufbewahrte bzw. versteckte (pag. 4509, S. 47 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Zudem konnten an ei- nem Mörser sowie an einem Papiertrichter Spuren von medizinischen Wirkstoffen festgestellt werden (pag. 4505, S. 43 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Wei- ter ist aufgrund einer Notiz auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten erstellt, dass er sich vor der Tat auch mit den Wirkstoffen Nembutal bzw. Pentobarbital auseinan- dersetzte, wobei Pentobarbital insbesondere von der Sterbehilfeorganisation EXIT verwendet wird (vgl. pag. 4518, S. 56 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). In Anbetracht dessen sowie mit Verweis auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwä- gungen (pag. 4503 ff., S. 41 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) erachtet die Kammer als erstellt, dass sich der Beschuldigte bereits Wochen oder gar Monate vor Verabreichung des Colchicins mit Möglichkeiten zur Tötung seiner Ehefrau, †H.________, mit verschiedenen Medikamenten und insbesondere tödlichen Wirk- stoffen beschäftigte. Unter diesen Umständen erscheint der Kammer als unglaub- haft, dass der Beschuldigte – wie von der Vorinstanz angenommen (vgl. pag. 4509 ff., S. 47 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) – per Zufall auf den ihm angeblich zuvor unbekannten Wirkstoff Colchicin gestossen sein soll, als er über den Online-Shop M.________ nach Fruchtpulver gesucht habe. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte (spätestens) im Rahmen der zielge- richteten Suche nach einem geeigneten tödlichen Wirkstoff auf Colchicin aufmerk- sam wurde. Unbestritten ist wiederum, dass er nach entsprechenden Recherchen über Google und WebMD und insbesondere vor der darauffolgenden Bestellung des Colchicins nicht nur von dessen gängigen Nebenwirkungen wie Übelkeit, Er- brechen, Durchfall usw., sondern namentlich auch von den tödlichen Gefahren ei- ner Überdosierung wusste (pag. 4512, S. 50 der vorinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Nebst dem Colchicin setzte sich der Beschuldigte über längere Zeit auch mit anderen – teils weniger schmerzhaft wirkenden – Wirkstoffen auseinander und be- stellte diverse Medikamente. Es liegt für die Kammer deshalb auf der Hand, dass er sich bewusst für Colchicin entschied, weil dessen Nebenwirkungen durchaus auf die gesundheitlichen Beschwerden seiner Ehefrau, namentlich deren wiederkeh- renden Verdauungsbeschwerden und Bauchschmerzen bzw. deren Essstörung mit chronischem Untergewicht (vgl. pag. 1098), hätten zurückgeführt werden können, weshalb der Beschuldigte Colchicin als geeignetstes Mittel erachtete, um die ge- plante Tötung in bestehenden Beschwerden seiner Ehefrau aufgehen zu lassen. Hinsichtlich der konkreten Verabreichung des Colchicins am 20. März 2021 kann auf das vorinstanzliche Beweisfazit verwiesen werden (pag. 4526, S. 64 der vor- instanzlichen Urteilsbegründung). Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in seiner schriftlichen Erklärung vom 11. Januar 2023 ausführte, seine Ehefrau sei in der «Stube» am iPad gewesen. Er habe sie gefragt, ob sie auch ei- nen Kaffee trinke. Sie habe gesagt, ein Grosses. Er habe zwei davon gemacht. Er habe das Säcklein mit dem Colchicin-Pulver in der Hosentasche gehabt. Er habe 11 es hervorgenommen und das Zip-Päcklein geöffnet. Er habe einen Kaffeelöffel ge- nommen, eine Spitze des Pulvers entnommen und es in den Kaffee eingerührt. Er trinke seinen Kaffee nur schwarz (pag. 3937). Er habe den Löffel eigenhändig in die Abwaschmaschine gelegt, das Säcklein habe er wieder im gleichen Hosensack verstaut. Sie hätten zusammen einen Kaffee getrunken und dazu in ihren iPads ge- lesen (pag. 3938). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die an dieser Schilde- rung des Beschuldigten zweifeln lassen würden. Es kann folglich festgehalten wer- den, dass der Beschuldigte seiner Ehefrau den mit Colchicin vergifteten Kaffee servierte, sich dann zu ihr in das Wohnzimmer gesellte, selber einen Kaffee trank und sich seinem iPad widmete, währenddessen er aufgrund seiner Recherchen genau wusste, dass das Colchicin demnächst seine Wirkung entfalten und seine Ehefrau letztendlich daran sterben würde. Gemäss der Anklageschrift (pag. 4001 und pag. 4004) nützte der Beschuldigte mit diesem Vorgehen das «blinde Vertrau- en seiner unwissenden Ehefrau aus». Diesbezüglich erscheint der Kammer erwäh- nenswert, dass es kein «blindes Vertrauen» erfordert, um von jemandem einen Kaffee anzunehmen – und zwar erst recht nicht, wenn der Kaffee vom eigenen Ehegatten serviert wird. 7.2 Nach Verabreichung des Colchicins Die Vorinstanz fasste die Geschehnisse nach der Verabreichung des Colchicins grundsätzlich zutreffend zusammen, darauf kann ebenfalls verwiesen werden (pag. 4481 ff., S. 19 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Namentlich trifft zu, dass der Beschuldigte bis zur Verlegung seiner Ehefrau in das P.________spital – insbesondere aufgrund der COVID-Massnahmen – keinen direkten Kontakt mit der behandelnden Ärzteschaft hatte und bei den Untersuchungen im O.________spital nicht dabei war. Jedoch begleitete er seine Ehefrau am 20. März 2021 auf den Not- fall des O.________spitals und sie wurde nach der Untersuchung in dessen Beglei- tung nach Hause entlassen (pag. 1332). Am 21. März 2021 begleitete er seine Ehefrau erneut in das O.________spital zur Wiederholung des COVID-Abstrichs (pag. 749 Z. 142 ff., pag. 792 Z. 97 ff.). Die übrige Zeit zwischen der Entlassung am Abend des 20. März 2021 und dem zweiten Aufsuchen des Notfalls am 22. März 2021 verbrachte †H.________ in der gemeinsamen Wohnung. In dieser Zeit litt sie – gemäss eigener Aussage – weiterhin an Durchfall, hatte leichte Bauchschmerzen, fühlte sich total schwach, konnte nicht schlafen und hatte am 21. März 2021 erstmals Fieber (vgl. pag. 1336). Der Beschuldigte gab seinerseits als Auskunftsperson an, nachdem er sie am 20. März 2021 aufgrund der Sympto- me und am 21. März 2021 ein weiteres Mal zur Wiederholung des COVID- Abstrichs ins O.________spital begleitet habe, sei es ihr am Abend des 21. März 2021 etwas besser gegangen. Er habe ihr auf Anweisung des Spitals hin Cola mit Zucker und Salz verabreicht. Am Montagmorgen um 05:00 Uhr sei sie un- ruhig gewesen, sie habe hohes Fieber gehabt. Das hätten sie gemerkt, weil man sie im Spital darauf aufmerksam gemacht habe, den Gesundheitszustand im Auge zu behalten und regelmässig Fieber zu messen. Er habe sie zum Auto getragen und sei mit ihr ins O.________spital gefahren. Er sei dann wieder nach Hause ge- fahren. Das O.________spital habe ihn dann angerufen und über die Verlegung ins P.________spital informiert (pag. 240; vgl. auch seine Aussagen als beschuldigte Person anlässlich der Hafteröffnung vom 8. April 2021, pag. 407 Z. 142 ff.). Auch 12 wenn der Beschuldigte bis dahin noch keinen direkten Kontakt mit der behandeln- den Ärzteschaft hatte, erlebte er diesen ersten Teil des Todeskampfes seiner Ehe- frau hautnah mit und kümmerte sich im gemeinsamen Zuhause sogar um sie. Ob- wohl er in dieser Zeit unmittelbar Zeuge der durch das von ihm verabreichten Col- chicin ausgelösten Symptome und der Verschlechterung ihres Zustands wurde, behielt er den Grund für die Leiden seiner Ehefrau für sich. Nach der Verlegung von †H.________ auf die Intensivstation des P.________spitals am 22. März 2021 fand gleichentags eine interdisziplinäre Be- sprechung mit Viszeralchirurgen, Intensivmedizinern, Hämatologen und dem Be- schuldigten statt. Diesbezüglich kann ebenfalls auf die vorinstanzlichen Erwägun- gen verwiesen werden (pag. 4486 f., S. 24 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Auch anlässlich dieser Besprechung verschwieg der Beschuldigte den Grund für den sich verschlechternden Gesundheitszustand seiner Ehefrau. Er ver- neinte sogar explizit, dass sie neue Medikamente eingenommen hätte. Demge- genüber wies er die Mediziner – ohne Indikation – darauf hin, dass seine Ehefrau vor einigen Jahren wegen einer Depression in Behandlung gewesen sei und vor etwa 20 Jahren zudem ein Heroinabusus bestanden habe, sie aktuell aber drogen- frei sei. Am Ende des Gesprächs wurde der Beschuldigte über die bisher unklare Ursache des Leberversagens sowie die instabile Situation mit offenem Ausgang in- formiert. Ihm wurde erklärt, dass mit einem Nierenersatz begonnen worden sei, ein Leberersatz jedoch nicht möglich sei und die nächsten Stunden zeigen würden, wie sich die Situation weiterentwickle, seine Ehefrau jedoch jederzeit versterben könnte (pag. 2724). Am 23. März 2021 wurde dem Beschuldigten sodann mitgeteilt, dass die Neurologen seine Ehefrau gerne in eine Studie einschliessen würden. Diesem Wunsch stimmte er nicht umgehend zu, sondern verlangte die Abgabe der Unterla- gen zum Durchlesen (pag. 2726). Am Morgen des 24. März 2021 informierte ein Arzt den Beschuldigten telefonisch, es stünde sehr schlecht um seine Ehefrau, sie sei unter maximaler Therapie fast nicht mehr zu halten und er solle rasch möglichst kommen (pag. 822 Z. 85 ff., pag. 2730). Um 10:05 Uhr verstarb †H.________ in Anwesenheit des Beschuldigten und weiterer Angehöriger (vgl. pag. 826 Z. 210, pag. 1254). Während dieser zweiten Phase des Todeskampfes seiner Ehefrau hat- te der Beschuldigte somit nicht nur direkten Kontakt mit der behandelnden Ärzte- schaft, sondern er wurde sogar aktiv in eine Besprechung einbezogen. Obwohl er über den äusserst kritischen Zustand seiner Ehefrau und ihr sich abzeichnendes Versterben sowie über die aufwändigen interdisziplinären Bemühungen der Ärzte- schaft informiert war, verlor er kein Wort darüber, dass er seiner Ehefrau am 20. März 2021 eine tödliche Dosis Colchicin verabreicht hatte. Im rechtsmedizinischen Gutachten vom 12. Juli 2021 wird angemerkt, auch in Kenntnis der konkreten Intoxikation des Opfers mit Colchicin hätte keine andere, insbesondere keine kausale Therapiemöglichkeit bestanden (pag. 1103). Gestützt darauf hielt die Vorinstanz fest, selbst wenn die Einnahme von Colchicin vom Be- schuldigten bereits zu diesem Zeitpunkt (gemeint ist der 22. März 2021) genannt worden wäre, hätte seiner Ehefrau kaum geholfen werden können (pag. 4487, S. 25 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Dieser Würdigung kann die Kammer nicht folgen. Hätte zu diesem Zeitpunkt auch im Wissen um die Intoxikation tatsächlich keine Therapiemöglichkeit (mehr) bestanden, hätten immerhin palliative 13 Massnahmen ergriffen und die Qualen des Opfers gelindert werden können. In An- betracht der schrecklichen letzten Tage und Stunden des Opfers darf dies nicht unberücksichtigt bleiben. Hätte der Beschuldigte die Ärzte über den Grund des Multiorganversagens informiert, hätten nicht zuletzt auch medizinische Ressour- cen, welche in dieser Zeit ohnehin stark strapaziert waren, anderweitig eingesetzt werden können. Auch einer der behandelnden Ärzte führte aus, †H.________ habe ein Multiorganversagen gehabt. Das sei mit einer sehr hohen Letalität verbunden. Insbesondere sei das Problem gewesen, dass sie die Ursache nicht gekannt hät- ten. Bei unklaren Ursachen sei es schwierig, die Patientin zu behandeln (pag. 824 Z. 134 ff.). Im Übrigen ist gestützt auf die Akten ohnehin nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Colchicinverabreichung verschwieg, weil er über die feh- lende kausale Therapiemöglichkeit wusste. In seiner schriftlichen Erklärung führte er unter anderem aus, er habe nichts gesagt, weil er Angst gehabt und gewusst habe, dass er eigentlich an allem schuld sei (pag. 3939). Er hätte den Ärzten ge- genüber nicht sagen können, was es gewesen sei, weil er sonst hätte zugeben müssen, dass er es verabreicht habe. Das hätte seine Ehefrau sauer gemacht und wäre als Vertrauensbruch angesehen worden (pag. 3940). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung meinte er, er wisse nicht, wieso er den Ärzten nichts gesagt ha- be. Er wisse nicht, ob es aus Angst gewesen sei (pag. 4656 Z. 37 ff.). Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte gemäss Anklageschrift in der Phase, in der er seine Ehefrau über mehrere Tage unter Qualen im Spital ster- ben liess, respektive in der Phase des Ablebens seiner Ehefrau und nachher, den «trauernden Witwer» gespielt habe (pag. 4001 und pag. 4004). Dies trifft aus Sicht der Kammer so nicht zu. Einerseits war der Beschuldigte vor Versterben seiner Ehefrau am 24. März 2021 um 10:05 Uhr definitionsbedingt noch nicht Witwer, an- dererseits ergibt sich aus den Akten nicht, dass er sich vor ihrem Versterben tatsächlich trauernd verhielt. Auf sein Verhalten nach ihrem Versterben ist sodann im Rahmen des Nachtatverhaltens einzugehen (E. IV.15.2 hiernach). 8. Zu den Beweggründen bzw. dem Motiv des Beschuldigten 8.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift In Ziff. I.1 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten unter anderem vorgeworfen, er habe sich seiner langjährigen Ehefrau entledigen wollen und als konfliktscheuer und introvertierter Charakter nicht den Mut gehabt, eine ordentliche Trennung mit allen Nebengeräuschen, Reibungen und Konflikten durchzuziehen. Im Wesentli- chen habe er diesen Weg gewählt, da er unglücklich in der Ehe gewesen sei und eine neue Liaison mit Q.________ habe eingehen wollen, für welche er in den Mo- naten vor dem 20. März 2021 romantische Liebesgefühle entwickelt habe (pag. 4001). In Ziff. I.2 der Anklageschrift werden die vorstehenden Beweggründe dahingehend ergänzt, dass der Beschuldigte seiner langjährigen Ehefrau körperlich habe scha- den wollen und als konfliktscheuer und introvertierter Charakter nicht den Mut ge- habt habe, seinen Unmut über die Probleme in der Beziehung in einem Gespräch mit allen Nebengeräuschen, Reibungen und Konflikten durchzuziehen (pag. 4003). 14 8.2 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt während der Strafuntersuchung, seine Ehefrau getötet zu haben (vgl. pag. 4476, S. 14 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Am 11. Ja- nuar 2023 reichte er jedoch eine schriftliche Erklärung ein, in welcher er die Tötung zugab. Zu seinen Beweggründen führte er im Wesentlichen aus, sie seien wegen seiner Ehefrau in eine neue Wohnung gezogen. Sie habe alles gehabt, aber immer, wenn sie Bekannte hätten einladen wollen oder zu Besuch hätten gehen sollen, habe sie gesundheitliche Beschwerden geltend gemacht. Es stimme, wenn die Staatsanwaltschaft sage, er habe die Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau nicht gemocht. Die Diskussionen hätten sich immer im Kreis gedreht. Er habe sich ge- dacht, «wenn Du schon immer eine Krankheit vortäuschst, die Du gar nicht hast, kannst Du die Symptome jetzt einmal wirklich haben» (pag. 3936). Am 20. März 2021 habe sie gegen Mittag gesagt, sie wolle den am Abend eingelade- nen Gästen absagen. Das habe ihn extrem genervt, weil es immer das gleiche Muster gewesen sei. Er habe sich gesagt, «du musst nicht meinen…» (pag. 3937). Er habe sich mit der Beziehung arrangiert gehabt. Sie seien 25 Jahre zusammen gewesen, es sei kein Hass vorhanden gewesen. Wenn sie genervt gewesen seien, hätten sie eine mögliche Trennung diskutiert. Es sei nie so ernst gewesen, dass sie gesagt hätten, jetzt schaue man konkret. Man habe es einmal überschlafen, dann sei es wieder gegangen. Eine Scheidung wäre absolut kein Problem gewesen, we- der seelisch noch finanziell (pag. 3938). Die Liebeleien mit anderen Frauen seien einfach eine Ablenkung gewesen. Die Liebeleien mit R.________ und Q.________ seien nichts Ernstes gewesen. Mit Q.________ zum Beispiel habe er keine einzige Nacht verbracht (pag. 3939). Der Plan sei gewesen, dass es seiner Ehefrau zuerst schlecht gehe, dann wieder besser. Dass sie überhaupt ins Spital habe müssen, sei nicht geplant gewesen. Der Plan sei gewesen, dass es ihr wirklich mal so schlecht gehe, wie sie immer behauptet habe, dass es ihr gehe (pag. 3940). Vor der Vorinstanz bestätigte der Beschuldigte den Inhalt seiner schriftlichen Erklärung (pag. 4307 Z. 37 ff.). Oberinstanzlich gab er im Wesentlichen an, sich aufgrund seiner Krankheit (vgl. dazu E. IV.15.3 hiernach) nicht mehr an sein Motiv erinnern zu können (vgl. pag. 4655 Z. 3 ff.). 8.3 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz führte zum vom Beschuldigten geltend gemachten Motiv, wonach er sich aufgrund der erneuten Einladungsabsage genervt habe, aus, es sei nicht zu widerlegen, dass es am 20. März 2021 Diskussionen über den anstehenden Be- such gegeben und seine Ehefrau den Wunsch geäussert habe, diesen abzusagen. Diverse von †H.________ an diesem Tag versendete Kurznachrichten würden zwar eine andere Sprache sprechen. Es könne aber nicht zweifelsfrei ausge- schlossen werden, dass es in den Stunden vor der Verabreichung des Colchicins zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau zu einer solchen Diskussion ge- kommen sei. Wenn aber die Verabreichung des Colchicins gegen Mittag erfolgt sei und zwar – wie der Beschuldigte geltend mache – wegen des Wunsches der Absa- ge der Einladung, so müsse gestützt auf die Kurznachrichten des Opfers davon ausgegangen werden, dass eine Absage im Zeitpunkt der Verabreichung des Col- chicins offensichtlich noch nicht beschlossene Sache gewesen sei respektive sie 15 sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht für eine Absage entschieden hätten. Damit verbunden erscheine auch das vom Beschuldigten geltend gemachte Motiv für die schliesslich erfolgte Verabreichung des Colchicins als offensichtlich fragwürdig (pag. 4517, S. 55 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Die vom Beschuldigten weiter geltend gemachte Unfallhypothese stufte die Vorinstanz als Schutzbehaup- tung ein (pag. 4517 ff., S. 55 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Zum Motiv führte sie sodann im Wesentlichen aus, zu berücksichtigen sei sicher das «Verliebtsein» des Beschuldigten in Q.________ und die von ihm offensichtlich mindestens zeitweise als anstrengend empfundene Beziehung zu seiner Ehefrau. Es mache den Anschein, dass er aus seiner Perspektive zu viele Opfer zu erbrin- gen gehabt habe und er sich auch habe einschränken müssen. Demgegenüber stehe aber ebenfalls fest, dass er auch schon früher eine «Affäre» mit einer ande- ren Frau gehabt habe und zwar – anders als mit Q.________ – sogar mit sexuel- lem Kontakt, wobei er auch damals keinen Grund gesehen habe, seine Ehefrau loszuwerden respektive zu vergiften. Auch sei im ganzen Chatverkehr zwischen ihm und Q.________ weder zu lesen noch sonst wie erkennbar, dass die Bezie- hung zur Ehefrau einer eigentlichen Affäre mit Q.________ oder einer Beziehung zwischen den beiden im Wege gestanden wäre oder sich Q.________ an der Be- ziehung zur Ehefrau gestört hätte. Das von der Staatsanwaltschaft geltend ge- machte Motiv liege zwar nahe, lasse sich aber nicht zweifelsfrei nachweisen. Ein – in der Anklageschrift jedoch nicht umschriebenes – finanzielles Motiv werde auf- grund fehlender konkreter Beweise ausgeschlossen. Daran ändere auch nichts, dass das Opfer im Falle einer Scheidung finanziell mehr profitiert haben soll als der Beschuldigte. So gehe aus verschiedenen Aussagen hervor, dass dem Beschuldig- ten Geld nicht derartig wichtig gewesen sei. Das zeige sich vorab auch darin, dass der Beschuldigte nicht der Meinung gewesen sei, dass seine Ehefrau arbeiten müsste. Er habe die Mutter seiner Ehefrau auch freiwillig monatlich mit CHF 850.00 unterstützt. Nicht zuletzt sei die Ehe zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer bereits im Jahr 2000 geschlossen, der Ehe- und Erbvertrag zwischen den Ehegat- ten aber erst rund 17 Jahre später unterzeichnet worden. Auch wenn heute nicht mehr festgestellt werden könne, wer schliesslich konkret die Idee für den Ab- schluss eines Ehe- und Erbvertrags gehabt habe, dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass es insbesondere auch der Beschuldigte gewesen sei, der seine Ehe- frau mit diesem Vertrag (als Alleinverdiener) freiwillig maximal habe begünstigen wollen. Hätte der Beschuldigte «sein» Geld seiner Ehefrau nicht gönnen mögen, hätte er nach 17 Ehejahren schlicht keinen Ehe- und Erbvertrag unterzeichnet. Vor diesem Hintergrund und mangels Geständnisses müsse das konkrete Motiv offen bleiben (pag. 4524 f., S. 62 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). 8.4 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft führte oberinstanzlich insbesondere aus, das ganz genaue Motiv des Beschuldigten sei zwar nicht bekannt, aber dann müssten eben die Gesamtumstände und das Vor- und Nachtatverhalten angeschaut werden, die Hinweise auf ein Motiv geben könnten. Der Beschuldigte habe seine Ehefrau um jeden Preis aus dem Weg räumen wollen. Eine Trennung oder Scheidung sei für ihn offensichtlich nicht in Frage gekommen, ansonsten er diesen Weg gewählt hät- 16 te. Vor all seine Freunde und seine Familie zu stehen und zu sagen, er wolle seine Ehefrau nicht mehr, passe nicht zu dem konfliktscheuen Bild des Beschuldigten, das auch die Vorinstanz festgestellt habe. Es sei für ihn einfacher gewesen, seine Ehefrau einen vorgetäuschten Magendarmtod erleiden zu lassen. Wie beim Com- puter habe er die «Delete-Taste» gedrückt. Dass eine Scheidung für ihn nicht in Frage gekommen, seine Ehefrau ihm aber für die Zukunft im Weg gestanden sei, zeige sich auch in seinem Nachtatverhalten. Unmittelbar nach ihrem Tod habe er mit seinem neuen Leben begonnen (pag. 4661). Die Verteidigung machte ihrerseits im Wesentlichen geltend, es seien nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Motive erkennbar. Es gehöre zu den Rätseln dieses Falles, dass nicht zu verstehen sei, wieso der Beschuldigte seine Ehefrau vergiftet habe. Er hätte sich ohne weiteres scheiden lassen können, finan- zielle Interessen seien nicht einmal in der Anklageschrift geltend gemacht worden (pag. 4662). 8.5 Würdigung der Kammer 8.5.1 Zur Unfallhypothese des Beschuldigten Die Vorinstanz verwarf die Unfallhypothese des Beschuldigten zu Recht als Schutzbehauptung (vgl. pag. 4517 ff., S. 55 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Mit Blick auf den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Mordes erübrigen sich diesbezüglich eigene Ausführungen der Kammer. 8.5.2 Zum vom Beschuldigten angegebenen Motiv Obwohl die Tat offensichtlich kein Unfall war, ist zu prüfen, ob das vom Beschuldig- ten angegebene Motiv, wonach er sich über die erneute Einladungsabsage durch seine Ehefrau genervt habe, unter Berücksichtigung der Gesamtumstände über- zeugt. Bezüglich des Tagesablaufs des 20. März 2021 kann auf die vorinstanzlichen Er- wägungen verwiesen werden (pag. 4514 ff., S. 52 ff. der vorinstanzlichen Urteils- begründung). Demnach versendete †H.________ zwischen 10:39 Uhr und 13:37 Uhr mehrere Kurznachrichten an diverse Personen, welche den an diesem Abend bevorstehenden Besuch respektive die entsprechenden Vorbereitungen zum Gegenstand hatten. Unter anderem schrieb sie um 11:09 Uhr einer gewissen S.________, sie würde gerade «bäggli» für eine Lasagne heute Abend schmoren, sie hätten ein befreundetes Paar eingeladen, um die neue Wohnung zu bewundern (pag. 2336). Um 12:48 Uhr erreichte sie eine Nachricht von N.________, in welcher er fragte, wann er und seine Frau heute Abend bei ihnen eintreffen dürften, sie würden sich mega freuen. Bereits vier Minuten später antwortete †H.________, «mir freue üs o, si grad am vorbereite vor lasagne. wie wär’s uf die 6i? eifach T.________ (Geschäft) im navi igäh (G.________ [Ortschaft]) u när mir oder em A.________ alüte, de lotse mir euch vors garage […] :)» (pag. 730). Ihrer Mutter schrieb sie bereits am Vormittag des 19. März 2021, dass es morgen eine Lasagne geben würde (pag. 2242), und am 20. März 2021 um 13:08 Uhr schickte sie ihr ein Foto der offensichtlich noch nicht fertigen Lasagne, wozu sie schrieb, sie sei schon am Vorbereiten für heute Abend (pag. 644 und pag. 2242). Ihre Mutter antwortete, es sehe fein aus, sie wünsche ihnen einen gemütlichen Abend, worauf 17 †H.________ um 13:37 Uhr schrieb, «ja hoffe wird guet» (pag. 2242). N.________ gab anlässlich seiner Einvernahme vom 16. April 2021 zu Protokoll, da seine Ehefrau sehr interessiert gewesen sei am Umbau des Bauernhauses (in welches der Beschuldigte und †H.________ gezogen waren), hätten sie gefragt, ob sie einmal vorbeikommen dürften, um das Bauernhaus anzuschauen. Sie wären am 20. März zu ihnen gegangen (pag. 716 Z. 62 ff.). Im Laufe des Nachmittags oder früheren Abend habe der Beschuldigte ihn angerufen und gesagt, dass es H.________ nicht so gut gehe, dass sie erbreche und Durchfall habe und er mit ihr ins Spital gehen müsse (pag. 716 Z. 69 ff.). Für die Kammer erschliesst sich aus den genannten Nachrichten, dass sich †H.________ auf den bevorstehenden Besuch und die Möglichkeit, die neue Woh- nung zu zeigen, freute. Einzig aufgrund dessen, dass sie in der Vergangenheit an- dere Treffen kurzfristig abgesagt haben soll, kann noch nicht auf eine Absage oder entsprechende Diskussion am 20. März 2021 geschlossen werden. Zudem erfolgte die Absage gemäss glaubhafter Aussage von N.________ erst im Laufe des Nachmittags oder früheren Abends durch den Beschuldigten aufgrund der bei sei- ner Ehefrau eingetretenen Symptome. Um 12:48 Uhr stand eine Absage sicherlich noch nicht im Raum, ansonsten †H.________ nicht sofort und enthusiastisch auf die Frage von N.________, wann er und seine Ehefrau kommen sollten, geantwor- tet hätte. Auch hätte sie um 13:37 Uhr kaum ihrer Mutter geschrieben, sie hoffe es werde gut, wenn sie eine Absage zu diesem Zeitpunkt bereits (auch bloss für sich selber) beschlossen gehabt hätte. Zumal erstellt ist, dass der Beschuldigte den vergifteten Kaffee um die Mittagszeit zubereitete und seiner Ehefrau servierte (pag. 4516, S. 54 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), kann eine von †H.________ angeblich gewünschte Einladungsabsage als Grund für die Tat des Beschuldigten ausgeschlossen werden. Letztlich sprechen auch die mehrere Wo- chen vor dem 20. März 2021 gestartete Recherche des Beschuldigten zur Tötung seiner Ehefrau sowie die vorgängigen Bestellungen von diversen Medikamenten und Wirkstoffen eindeutig gegen die von ihm vorgebrachte «Kurzschlussreaktion» wegen des angeblichen Absagewunsches. Anders als die Vorinstanz stuft die Kammer das vom Beschuldigten in seiner Er- klärung geltend gemachte Motiv nicht bloss als offensichtlich fragwürdig, sondern als widerlegte Schutzbehauptung ein. Folglich bleibt zu prüfen, welchen anderen Grund der Beschuldigte zur Verübung seiner Tat gehabt hätte. 8.5.3 Zur Beziehung zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau Bezüglich den Aussagen des Beschuldigten und weiterer einvernommenen Perso- nen hinsichtlich Trennungs- oder Scheidungsabsichten kann auf die vorinstanzliche Zusammenfassung verwiesen werden (pag. 4494 ff., S. 32 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Daraus ergibt sich, dass diverse Personen aussagten, eine Trennung oder Scheidung sei für das Ehepaar kein Thema gewesen. Auch der Be- schuldigte verneinte zunächst entsprechende Absichten. Anlässlich seiner Einver- nahme vom 21. Mai 2021 gab er jedoch an, sie hätten eine Scheidung schon auch diskutiert (pag. 562 Z. 368 ff.). Manchmal habe sie und manchmal er das Thema 18 aufgegriffen (pag. 562 Z. 374 f.). Auch am 2. August 2021 meinte der Beschuldigte, sie hätten von «zusammen etwas machen» bis hin zur Scheidung alles diskutiert. Das sei immer ein Wechselbad gewesen (pag. 568 Z. 53 f.). Sie hätten schon ge- wisse Diskussionen gehabt, wegen R.________ zum Beispiel. Sie hätten diskutiert und dann beschlossen, dass sie es trotzdem gemeinsam weiterziehen wollen. Sie hätten auf der Vergangenheit aufbauen wollen. Manchmal sei es gut gegangen und manchmal weniger gut mit ihr. Sie habe manchmal Schwankungen gehabt, manchmal er. Das sei nach über 20 Jahren nichts Aussergewöhnliches (pag. 569 Z. 76 ff.). In der alten Wohnung sei das Thema Scheidung häufiger diskutiert wor- den. Weihnachtszeit sei immer etwas heikel und schwierig gewesen bei ihr. Da- nach könne er es nicht mehr sagen. Es sei sicher ein Thema gewesen. Aber ob häufig oder nicht so häufig könne er nicht mehr sagen (pag. 588 Z. 1024 ff.). Auf die Frage, ob bereits Bedingungen für eine Scheidung diskutiert worden seien, antwortete der Beschuldigte, nein, er habe sie trotzdem gerne gehabt, und fing an zu weinen (pag. 588 Z. 1036 ff.). Auch U.________, langjähriger Mitarbeiter des Beschuldigten und Mitgründungsmitglied der I.________ AG (pag. 605 Z. 17 und Z. 31), führte aus, der Beschuldigte habe mal eine «Midlifekrise» gehabt und sich da anscheinend überlegt, sich scheiden zu lassen, sie hätten sich dann wieder zu- sammengerauft, aber der Beschuldigte habe das nie so gross kommuniziert (pag. 612 Z. 351 ff.). Als der Beschuldigte die «Midlifekrise» gehabt habe, habe H.________ danach Angst gehabt, dass er sich scheiden lassen würde (pag. 612 Z. 359 f.). Er (U.________) könne sich nicht vorstellen, dass in jüngerer Vergan- genheit Probleme da gewesen seien, ansonsten sie nicht ein neues Haus gekauft hätten (pag. 612 Z. 363 f.). Zwar verneinten diverse Bekannte, Freunde und Familienangehörige Trennungs- oder Scheidungsabsichten des Beschuldigten und dessen Ehefrau. Dies bedeutet nach Ansicht der Kammer jedoch keineswegs, dass solche Absichten (zumindest seitens des Beschuldigten) nicht existiert hätten, zumal eheliche Schwierigkeiten von solcher Tragweite gegen aussen oftmals nicht kommuniziert werden und der Beschuldigte ohnehin als sehr private und introvertierte Person beschrieben wurde (vgl. pag. 4492, S. 30 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Dass die Ehe nicht problemlos verlief und eine Trennung bzw. Scheidung bereits thematisiert wurde, sagte der Beschuldigte gerade selber. Auch gewisse Nachrichten von †H.________ an den Beschuldigten lassen darauf schliessen, dass das Eheleben spätestens ab ca. Herbst 2020 nicht nur glücklich war. So fragte sie den Beschul- digten am 8. September 2020, wieso er ihr gegenüber so unfreundlich sei. Er sage ihr nicht einmal ihren Namen, wenn er sie grüsse oder «schnüggeli». Sie wisse nicht, was los sei (pag. 2142 f.), und am 4. Februar 2021 schrieb sie ihm, er sei «geng so komisch» (pag. 2205). Überdies liegt für die Kammer aufgrund der vom Beschuldigten unbestrittenermassen begangenen Tat ohnehin auf der Hand, dass er die Beziehung zu seiner Ehefrau nicht fortführen wollte. Wäre er tatsächlich glücklich gewesen oder hätte er sich mit der Ehe immerhin «arrangiert» gehabt, hätte für ihn kein Grund bestanden, seine Ehefrau loszuwerden – und wäre eine Trennung oder Scheidung für ihn in Frage gekommen, hätte er offensichtlich auch keinen Grund gehabt, sie nach knapp 25 Jahren Beziehung bzw. 20 Jahren Ehe und mehrwöchiger Planung auf die von ihm gewählte Art und Weise zu ermorden. 19 Nach dem Gesagten erachtet die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte in der Ehe nicht mehr glücklich war und seine Ehefrau loswerden wollte, eine Trennung oder Scheidung für ihn jedoch nicht in Betracht kam. 8.5.4 Zur Beziehung des Beschuldigten zu Q.________ Die Vorinstanz fasste die Beweismittel zur Beziehung des Beschuldigten mit seiner Mitarbeiterin Q.________ grundsätzlich zutreffend zusammen (pag. 4497 ff., S. 35 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Namentlich lässt sich der Zusammen- fassung entnehmen, dass der Beschuldigte mit Q.________ mehrere hunderte Chatnachrichten austauschte, sie sich ab dem 28. Dezember 2020 praktisch täglich bzw. sogar mehrfach täglich schrieben, teilweise auch mit Kuss- oder Herz-Emojis und mit teils romantisch und sehr tiefgründig wirkendem Inhalt, sowie dass der Be- schuldigte sich am 4. Februar 2021 mit Q.________ in V.________ (Ortschaft) traf und anschliessend in einem Hotel in Wallisellen übernachtete, seine Ehefrau aber davon ausging, dass er sich zu diesem Zeitpunkt in Chur aufhielt, und es zudem an diesem 4. Februar 2021 war, als sie dem Beschuldigten schrieb, er sei «geng so komisch». Weiter lässt sich der vorinstanzlichen Zusammenfassung entnehmen, dass der Beschuldigte am Geburtstag von Q.________ nach Zürich fahren und ihr eine «Geburtstagsumarmung» geben wollte, sie das Treffen jedoch absagte und sie sich sodann am 17. Februar 2021 in Bern trafen, wo er ihr einen Schmuck- anhänger schenkte. Der Vollständigkeit halber ist ergänzend auf einige der Nachrichten des Beschul- digten an Q.________ einzugehen. Diese wurden zwar beinahe ausschliesslich auf Englisch verfasst (vgl. pag. 3086 ff.), jedoch für die Akten auf Deutsch übersetzt (vgl. pag. 1876 ff.). Am 8. Februar 2021 – dem Tag, an welchem dem Beschuldigten das Colchicin in Pulverform an dessen Postfach zugestellt wurde – schrieben sich der Beschuldigte und Q.________ knapp 60 Nachrichten. Unter anderem schrieb Q.________ um 01:08 Uhr, sie brauche CHF 56'000.00, um wieder von null starten zu können, wor- aufhin der Beschuldigte um 04:09 Uhr fragte, ob sie die «56» bis am 15. brauche oder ob sie warten könne, bis die Löhne diesen Monat raus seien (pag. 1888). Nachdem Q.________ in den folgenden Nachrichten nicht darauf einging, schrieb er um 05:39 Uhr, er wolle ihr nur über den Berg helfen, und fragte, ob sie die 16 Tausend auch bis zum 15. brauche oder ob es warten könne, bis die Löhne ausbezahlt seien. Darauf meinte sie, nächste Woche wäre ideal, sie sei sehr spät dran mit ihren Fristen. Der Rest sei «ok» bis Ende Monat. Um 05:48 Uhr bestätigte der Beschuldigte, dass 40 Tausend am Dienstag auf ihrem Konto sein würden, die 16 Tausend bis Ende des Monats, dann könne sie wieder nach vorne schauen (pag. 1889). Am 11. Februar 2021 schrieb der Beschuldigte Q.________, «you’d be surprised, not everyone likes to discuss things they’re passionate about …» und fragte sie, ob sie Lust und Zeit hätte, z.B. am Freitag den 19., einen Ausflug auf den Pilatus und nach Luzern zu machen (pag. 3111 und pag. 1893). Nachdem sie sich am 17. Februar 2021 in Bern trafen und er ihr den erwähnten Schmuckanhän- ger schenkte, schrieb er ihr gleichentags am Abend eine längere Nachricht, unter anderem mit dem Inhalt «you say I’m romantic, that’s sometimes so, I just hope it’s not too much, I don’t really like ‹automatic presents› […] usually I just follow my he- 20 art and if I feel something is right, then so be it, I just follow that threat». Anschliessend folgt ein kurzes Gedicht zum Schmuckanhänger, bevor er die Nachricht mit «sometimes fantasies are for dreams, sometimes fantasies are worth living for, there are some dreams I don’t dare dream, there are some dreams I don’t dare wake, but you know me, and my saying, one day at a time, one step at a time» beendet (pag. 3117). Im ähnlichen Stil ging es auch am 3. März 2021 weiter: «I did think about you, I hoped it would make you busy, all the more if it makes you dream, I hoped it would reignite your energy, I love it when I can feel your energy, and you already know my saying, some fantasies are worth indulging, some dreams are worth dreaming» (pag. 3123). Am 11. März 2021 schrieb er, «I enjoy thinking about you, I enjoy your company, I enjoy your voice, I enjoy your personality, I enjoy your energy - if I were a poem, it would be very romantic and probably cheesy» (pag. 3125). In den folgenden Tagen schickte er ihr eine Reihe von Kurzgedichten (vgl. pag. 3125 ff.), welche er am 14. März 2021 mit «If I were your man, I’d spend each day in search, To discover your mystery, allure and charm, I’d look for each portal and door, So that I could love you more» (pag. 3127) abschloss. Am 15. März 2021 schrieb Q.________ dem Beschuldigten, sie freue sich auf Frei- tag und vielleicht sogar Samstag mit ihm. Der Beschuldigte antwortete, am Sams- tag müsse er ins Tessin seinen Onkel besuchen, dieser habe es nicht so gut mit seinem Herz (pag. 1911). Diese Nachricht lässt aufhorchen, zumal der besagte Onkel zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben war (vgl. pag. 575 Z. 364 ff.) und der Beschuldigte dann an diesem Samstag seiner Ehefrau den vergifteten Kaffee ser- vierte. Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte den Freitag, 19. März 2021 – bzw. den Tag vor der Giftverabreichung – tatsächlich mit Q.________ verbrachte. Sie trafen sich im Zug und fuhren gemeinsam von Bern nach Genf (vgl. pag. 3129 und pag. 1026 Z. 403 f.). Anschliessend fuhr der Beschuldigte mit Q.________ von Genf bis nach Zürich, weil er angeblich noch etwas länger mit ihr habe reden wol- len (pag. 1035 Z. 870 f.). Ab 22:12 Uhr schickte er ihr mehrere Nachrichten, unter anderem um 22:15 Uhr: «even if you think I analyse everything, yes, I look at things, I might analyse them, sometimes overanalyse them, but I’m not a puppeteer, I care too much about people, I care ever more about you, I act a lot based on my feelings my gut and my heart, some things are not useful - but my heart usually makes the decisions, I can’t believe about what I open myself to you, I don’t question that anymore - I feel at ease and at peace» (pag. 3129) und «traveling with you is a great pleasure, no matter where or how, I don’t feel traveling with you from GE to ZH is a detour, it felt like the right thing» (pag. 3130). Um 22:19 Uhr schrieb er, «I love being with you, I love your company, I love your personality, seeing your eyes, looking at your smile, it might be a bit self centered, but it makes me happy. yes, I missed being able to hug you, feelin your energy, You keep saying ‹somebody missed me›, well actually yes, but I can’t help it, it’s also joy of seeing you», «I don’t know what the future will bring, but nonetheless I love dreaming about a future as well, I love dreaming about a future with you, I don’t think you dreaming about the future is bad, what you can make, what we could make, I think it’s anything but bad» und «and I love dreaming about a future where traveling with you is never a detour» (pag. 3130). Diese Nachrichten, welche 21 der Beschuldigte am Vorabend der Colchicinverabreichung verschickte, erachtet die Kammer bezüglich seines Motivs als bezeichnend. Auch am 20. März 2021 – dem Tag, an dem der Beschuldigte seiner Ehefrau das Colchicin verabreichte und bei ihr die ersten Vergiftungssymptome auftraten – tauschte er mit Q.________ Nachrichten aus (vgl. pag. 3130 f.). Nachdem Q.________ schrieb, sie überlege sich, morgen nach Bern zu kommen (pag. 1913), antwortete der Beschuldigte, «I wish as well, but currently he’s in the hospital and visits are very restricted. […] he’s on a respirator, but I will only be able to go visit tomorrow» (pag. 3131). Aus dem Kontext ergibt sich, dass der Beschuldigte mit «he» seinen – in Wirklichkeit bereits verstorbenen – Onkel meinte. So fragte Q.________ den Beschuldigten am nächsten Tag, wie es seinem Onkel gehe. Die- ser meinte, nicht wirklich besser, es sei ein bisschen frustrierend, da er ihn immer noch nicht besuchen könne (pag. 1914). Gegenüber Q.________ hielt der Be- schuldigte seine bereits am 15. März 2021 «aufgegleiste» Geschichte, wonach sein Onkel krank sei, somit auch nach Verabreichung des Colchicins und nachdem sei- ne Ehefrau bereits ambulant im Spital behandelt werden musste, aufrecht. Selbst am 22. und 23. März 2021 – als seine Ehefrau bereits auf der Intensivstation war – tauschte der Beschuldigte weitere Nachrichten mit Q.________ aus (pag. 1915 f.). Insbesondere schrieb er am 23. März 2021 um 16:27 Uhr, lange Ferien seien manchmal ok, aber normalerweise bevorzuge er mehrere kürzere. Für längere sei eine geeignete Begleitung schön, aber das habe gefehlt (pag. 1916). Knapp eine Stunde später fragte er sie, ob sie Interesse hätte, einen Kurztrip ins Tessin zu ma- chen. Im April oder so, zum Beispiel in Lugano oder in der Nähe davon. Er würde ihre Kosten übernehmen, sie könnten auch mehr als ein Zimmer nehmen, womit auch immer sie sich wohlfühle (pag. 1916). Gestützt auf diese Chatnachrichten bzw. die sich häufenden Kontakte zwischen dem Beschuldigten und Q.________ vor dem Versterben des Opfers steht für die Kammer fest, dass der Beschuldigte Gefühle – welcher Art auch immer – für Q.________ hatte und er diese Gefühle intensivieren und ausleben wollte. Demge- genüber erachtet die Kammer als nicht erstellt bzw. unerheblich, ob der Beschul- digte tatsächlich wie von der Vorinstanz angenommen (vgl. pag. 4500, S. 38 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4530, S. 68 der vorinstanzlichen Urteils- begründung) «unsterblich» in Q.________ verliebt war. Auch dem vorinstanzlichen Einwand, wonach der Beschuldigte bereits früher eine «Affäre» mit einer anderen Frau gehabt habe, damals aber keinen Grund gesehen habe, seine Ehefrau loszu- werden, kann sich die Kammer nicht anschliessen. Einerseits kann aus der Tatsa- che, dass der Beschuldigte im Rahmen einer früheren Affäre nicht zur Tötung sei- ner Ehefrau schritt, für die vorliegend zu beurteilende Tat nichts abgeleitet werden. Wie bereits erwähnt, gab der Beschuldigte zu Protokoll, die Situation mit R.________ habe zu Diskussionen mit seiner Ehefrau geführt. Sie hätten diskutiert und dann beschlossen, dass sie es trotzdem gemeinsam weiterziehen wollen. Hin- weise, wonach der Beschuldigte auch dieses Mal beschlossen hätte, es trotz der Situation mit Q.________ mit seiner Ehefrau «weiterziehen» zu wollen, liegen kei- ne vor – im Gegenteil kann aus seiner Tat gerade geschlossen werden, dass ein solches «Weiterziehen» der Ehe für ihn offensichtlich nicht in Betracht kam. Letzt- lich kann die Kammer auch dem vorinstanzlichen Einwand, wonach nicht erkenn- 22 bar sei, dass die Ehe des Beschuldigten einer Affäre oder Beziehung mit Q.________ im Wege gestanden wäre oder diese sich an der Ehe gestört hätte, nicht folgen, zumal der Beschuldigte Q.________ offensichtlich ein falsches Bild über seine Ehe und seine Ehefrau vermittelte – namentlich, dass seine Ehefrau Probleme mit Drogen habe oder gehabt habe, sie seit einer gewissen Zeit nicht mehr zusammenwohnen würden (pag. 1025 Z. 357 ff.) und seine Ehefrau Drogen- Schulden habe (pag. 1025 Z. 367) – und nicht bekannt ist, wie Q.________ reagiert hätte, hätte sie die Wahrheit erfahren. Dieses gegenüber Q.________ aufgebaute Lügengebäude kann durchaus als weiteres Indiz dafür gewertet werden, dass der Beschuldigte seine Ehefrau so schnell wie möglich beseitigen wollte. Zusammenfassend erachtet die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte seine Ehefrau insbesondere deshalb loswerden wollte, weil er in den Wochen und Mona- ten vor der Tat Gefühle für Q.________ entwickelte und diese intensivieren und ausleben wollte, seine Ehefrau ihm dabei aber aus seiner Sicht offensichtlich im Weg stand. Auch wenn Q.________ keine Schuld an der Tat des Beschuldigten trifft und sie allenfalls stellvertretend für andere Frauen und zu erforschende Mög- lichkeiten stand, dürften seine Gefühle ihr gegenüber der Auslöser für die Tat ge- wesen sein. Selbst der Beschuldigte gab am 2. August 2021 – zwar noch bevor er die Tat eingestanden hatte – zu Protokoll, für ihn sei der Prozess sowieso schon im Gang gewesen, seine Situation zu überdenken. Q.________ sei vielleicht der Aus- löser gewesen, aber es sei nicht wegen ihr gewesen (pag. 576 Z. 412 ff.). Später wiederholte er, es könne sein, dass er sich mehr vorgestellt oder gewünscht habe, er wisse es nicht mehr. Aber letztendlich sei es für ihn der Auslöser gewesen, dass er seinen Ist-Zustand mit H.________ überdenkt habe (pag. 588 Z. 1013 ff.). 8.5.5 Zu einem finanziellen Motiv In der Anklageschrift werden die Beweggründe des Beschuldigten nicht abschlies- send, sondern bloss «im Wesentlichen» genannt (vgl. pag. 4001 und pag. 4003). Aus Sicht der Kammer ist die Annahme eines finanziellen Beweggrunds deshalb nicht per se ausgeschlossen. Zwar trifft es zu, dass dem Beschuldigten Geld gemäss Aussagen diverser Perso- nen nicht allzu wichtig schien bzw. nach eigener Aussagen «zweitrangig» war, und er beispielsweise seine Schwiegermutter freiwillig mit monatlich CHF 850.00 finan- ziell unterstützte. Unter Berücksichtigung des Verhaltens des Beschuldigten nach der Tat ist die Möglichkeit eines finanziellen Beweggrunds jedoch nicht ohne weite- res von der Hand zu weisen, zumal das von ihm geplante «neue Leben» diverse fi- nanzielle Aufwendungen erfordert hätte. So ist erstellt, dass der Beschuldigte kurz nach dem Tod seiner Ehefrau am 26. März 2021 einen Termin bei einem Schön- heitschirurgen für ein Facelifting und eine Nasenkorrektur buchte – und zwar bei jenem Chirurgen, bei dem bereits seine Ehefrau während ca. acht Jahren Patientin war (pag. 288 f.) –, er sich offenbar bereits am 27. März 2021 für Möbel und Büchergestelle sowie für Lodges und andere Unterkünfte in Schottland und Mallor- ca interessierte und sich am 28. März 2021 über die Einreisebestimmungen nach Schottland und Kanada informierte (vgl. E. IV.15.2). Zudem hatte Q.________ of- fenbar finanzielle Probleme, bei deren Lösung der Beschuldigte sie unterstützte (vgl. E. II.8.5.4 hiervor). Aus dem Ehevertrag vom 8. Februar 2017 geht ferner her- 23 vor, dass der Beschuldigte und †H.________ diesen abschlossen, um sich gegen- seitig güter- und erbrechtlich maximal zu begünstigen, indem der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung beibehalten wurde und bei Scheidung oder Trennung von Gesetzes wegen jedem Ehegatten die Hälfte des Vorschlages des andern zugestanden hätte (pag. 316 ff.). Da es sich mit Blick auf die Steuerun- terlagen (vgl. pag. 308 ff.) um einen aufzuteilenden Betrag in Millionenhöhe gehan- delt hätte, hätte der Beschuldigte im Falle einer Trennung oder Scheidung als Al- leinverdiener viel Geld «verloren». Zwischen Vertragsabschluss und Tatausübung vergingen rund vier Jahre und die Umstände haben sich in dieser Zeit offenkundig geändert, weshalb die blosse Existenz des Vertrags einen finanziellen Beweggrund im Tatzeitraum entgegen der Vorinstanz keineswegs ausschliesst. Nach dem Gesagten liegt ein finanzieller Beweggrund für die Kammer aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten nach dem Versterben seiner Ehefrau, des Um- werbens von Q.________ sowie der finanziellen Konsequenzen einer Trennung oder Scheidung durchaus im Bereich des Möglichen. 8.5.6 Zwischenfazit Der Beschuldigte war in seiner Ehe augenscheinlich nicht mehr glücklich. Eine Trennung oder Scheidung kam für ihn – allenfalls auch aus finanziellen Gründen – jedoch offensichtlich nicht in Frage, ansonsten er diesen Weg gewählt hätte. Des- halb begann er mehrere Wochen, wenn nicht gar Monate, vor dem 20. März 2021 zu recherchieren, wie er seine Ehefrau möglichst unauffällig loswerden könnte. Mit Blick auf die unzähligen Nachrichten mit teils sehr romantischem Inhalt, die der Be- schuldigte an Q.________ schickte, liegt zugleich auf der Hand, dass der Beschul- digte über Monate hinweg Gefühle für Q.________ entwickelte. Diese Gefühle, die der Beschuldigte intensivieren und ausleben wollte, erachtet die Kammer als Aus- löser für die Recherchen, die Planung und letztendlich die Verwirklichung seiner Tat. Noch während seine Ehefrau auf der Intensivstation um ihr Leben kämpfte, plante der Beschuldigte einen Kurztrip mit Q.________ ins Tessin. Auch sein Ver- halten nach der Tat (Terminbuchung bei einem Schönheitschirurgen, Suche nach Möbeln und Büchergestellen sowie Lodges und anderen Unterkünften in Schott- land und Mallorca sowie Informieren über die Einreisebestimmungen nach Schott- land und Kanada) zeigt das Oberwähnte eindrücklich auf. Die Kammer erachtet damit als erstellt, dass der Beschuldigte sich seiner Ehefrau nach knapp 25 Jahren Beziehung bzw. über 20 Jahren Ehe überdrüssig war, sich ihr entledigen und ein neues Leben aufbauen wollte. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass nicht jeder introvertierte, konfliktscheue Mensch oder jede «sehr private Person» ein Menschenleben auslöscht, bloss um einem grösseren Konflikt bzw. einer Trennung aus dem Weg zu gehen. 9. Fazit Zusammengefasst erachtet die Kammer den vorinstanzlich festgestellten Sachver- halt mit den hiervor ausgeführten Ergänzungen und Präzisierungen wie folgt als er- stellt: Der Beschuldigte war sich seiner Ehefrau nach knapp 25 Jahren Beziehung bzw. 24 über 20 Jahren Ehe überdrüssig und entschied sich – insbesondere aufgrund der Gefühle, die er über Monate hinweg für Q.________ entwickelte sowie des Wunsches nach einem Neustart –, sich ihr zu entledigen. Da für ihn eine Trennung oder Scheidung – allenfalls auch aus finanziellen Gründen – nicht in Betracht kam, fasste er zu einem unbekannten, jedoch vor dem 8. Februar 2021 liegenden Zeit- punkt den Entschluss, sich ihr möglichst unauffällig und konfliktarm zu entledigen. Damit verbunden beschäftigte er sich über Wochen und Monate mit Möglichkeiten zur Tötung seiner Ehefrau respektive mit verschiedenen Medikamenten und insbe- sondere tödlichen Wirkstoffen. Spätestens im Rahmen seiner diesbezüglichen Re- cherchen stiess er auf den Wirkstoff Colchicin. Er informierte sich im Internet über die Dosierung und Wirkung und wusste gestützt auf diese Recherchen von der to- xischen und vor allem auch tödlichen Wirkung des Colchicins im Falle einer Über- dosierung. Aufgrund der bei einer Überdosis eintretenden Symptome erachtete der Beschuldigte Colchicin als geeignetstes Mittel, um die geplante Tötung in beste- henden Beschwerden seiner Ehefrau aufgehen zu lassen. Über den Online-Shop M.________ und damit im Ausland bestellte er sich eine unbekannte Menge Col- chicinpulver, welches ihm schliesslich spätestens am 8. Februar 2021 an sein My- Post24-Postfach geliefert wurde. Am Abend des 20. März 2021 erwarteten der Be- schuldigte und seine Ehefrau Besuch von den Ehegatten N.________. †H.________ freute sich auf den Besuch und die Möglichkeit, die neue Wohnung zu zeigen, und bereitete zu diesem Zweck eine Lasagne vor. Um ca. 12:00 Uhr und damit (entgegen den Angaben des Beschuldigten) noch bevor die Lasagne fertig war, fragte er seine im Wohnzimmer sitzende Ehefrau, ob sie auch einen Kaffee wolle. In der Folge respektive weil sie dies bejahte, bereitete er zwei Kaffees vor und rührte dabei eine unbekannte Menge Pulver mit rund 240 mg (der konkrete Reinheitsgrad des Pulvers ist nicht bekannt) – und damit das Sechsfache einer töd- lichen Dosis – des Wirkstoffs Colchicin, welches er in einem Säcklein auf sich trug, in einen der Kaffees. Anschliessend servierte er ihr – im Wissen um die demnächst eintretenden schmerzhaften Symptome der Vergiftung, die tödliche Wirkung der verwendeten Menge Colchicin und mit der Absicht, sie zu töten – den mit Colchicin vergifteten Kaffee. Er setzte sich zu ihr ins Wohnzimmer, trank seinen eigenen Kaf- fee, wendete sich seinem iPad zu und wartete, bis demnächst die ersten Be- schwerden – und letztendlich der Tod seiner Ehefrau – eintreten würden. Das vom Beschuldigten seiner Ehefrau heimlich verabreichte Colchicin zeigte sodann in den nächsten rund zwei Stunden seine Wirkung und führte bei ihr ab ca. 14:00 Uhr zu Übelkeit und Durchfall. In der Folge begleitete der Beschuldigte seine Ehefrau auf den Notfall des O.________spitals, wo sie um ca. 16:00 Uhr untersucht wurde. Die dort behandelnde Ärzteschaft ging von einer Magen-Darm-Erkrankung aus, wes- halb †H.________ in Begleitung des Beschuldigten nach Hause entlassen wurde. Die Nacht sowie den nächsten Tag verbrachte sie, abgesehen von einem weiteren Besuch im O.________spital zwecks Wiederholung des COVID-Abstrichs in Be- gleitung des Beschuldigten, im gemeinsamen Zuhause, wo sie unter andauernden Beschwerden und Symptomen litt. Auch die Nacht auf den 22. März 2021 ver- brachte die Ehefrau im gemeinsamen Zuhause. Am Morgen des 22. März 2021 begab sich †H.________ in Begleitung des Beschuldigten erneut in den Notfall des O.________spitals und berichtete dort, dass tags zuvor erstmals Fieber aufgetre- 25 ten sei, sie seit 8 Stunden nicht mehr erbrochen, jedoch weiterhin Durchfall und leichte Bauchschmerzen habe sowie, dass sie ca. stündlich auf die Toilette müsse, sich total schwach fühle und nicht habe schlafen können. Nach weiteren Abklärun- gen bestand die Diagnose Multiorganversagen und akutes Nierenversagen, wes- halb die Verlegung von †H.________ in das P.________spital erfolgte. Bis dahin hatte der Beschuldigte zwar keinen direkten Kontakt mit der behandelnden Ärzte- schaft, jedoch erlebte er diese erste Phase des mehrheitlich im gemeinsamen Zu- hause verbrachten Todeskampfes seiner Ehefrau hautnah mit. Dennoch schwieg er sich über den Grund für ihren Zustand aus. †H.________ wurde im P.________spital afebrile (fieberfrei) und desorientiert beschrieben und schliesslich zeitnah auf die Intensivstation verlegt. Noch am 22. März 2021 nahm der Beschul- digte an einer interdisziplinären Besprechung mit diversen Medizinern teil, im Rah- men welcher er über die weiterhin unklare Ursache sowie die instabile Situation mit offenem Ausgang respektive das jederzeit mögliche Versterben seiner Ehefrau in- formiert wurde. Dabei machte er gegenüber der behandelnden (und weiterhin nach der Ursache suchenden) Ärzteschaft einerseits verschiedene Angaben zu Leiden seiner Ehefrau (Unwohlsein mit Fieber und Durchfall), zu ihrem Konsum von Le- bensmitteln (in den letzten Tagen Poulet sowie in der letzten Zeit viele Tees) und machte auf einen bereits seit Jahren beendeten Drogenkonsum und eine Depres- sion seiner Ehefrau aufmerksam. Andererseits verschwieg er nicht nur anlässlich dieser Besprechung, sondern auch später den Umstand, dass er seiner Ehefrau heimlich Colchicin verabreicht hatte. Während sich der Zustand von †H.________ rasch verschlechterte, setzte der Beschuldigte seinen Nachrichtenaustausch mit Q.________ unbeirrt fort. Am Abend des 23. März 2021 um 17:22 Uhr fragte er sie, ob sie mit ihm einen Kurztrip nach Lugano machen wolle. Im Verlauf der Nacht vom 23. auf den 24. März 2021 kam es bei †H.________ zu einem weiteren Progress des bestehenden Multiorganversagens mit additivem Lungen- und Herzversagen und schliesslich verstarb sie unter laufender Therapie und im Beisein des Beschul- digten und weiterer Angehöriger am 24. März 2021 um 10:05 Uhr an einem auf die Einnahme von Colchicin zurückzuführenden Multiorganversagen. Nur wenige Tage nach ihrem Versterben buchte der Beschuldigte einen Termin bei einem Schön- heitschirurgen. Zudem interessierte er sich in diesen Tagen für Möbel und Bücher- gestelle sowie für Lodges und andere Unterkünfte in Schottland und Mallorca und informierte sich über die Einreisebestimmungen nach Schottland und Kanada. III. Rechtliche Würdigung 10. Vorbemerkung Wie bereits erwähnt, ist der Schuldspruch wegen Mordes infolge Berufungsrück- zugs durch den Beschuldigten in Rechtskraft erwachsen, weshalb sich betreffend die rechtliche Würdigung – mit Ausnahme der nachfolgenden Präzisierung – eige- ne Ausführungen der Kammer erübrigen und auf die Erwägungen der Vorinstanz (pag. 4527 ff., S. 65 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden kann. Diese sprach den Beschuldigten zu Recht des Mordes nach Art. 112 StGB schuldig. 26 11. Zur Frage des Eliminationsmordes 11.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz führte aus, es würden keine genügenden Hinweise vorliegen, die zweifelsfrei auf einen eigentlichen Eliminationsmord schliessen lassen würden. Der Beschuldigte sei zwar unsterblich in Q.________ verliebt gewesen und habe dieser gegenüber auch angegeben, dass er nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammen- wohnen würde. Hingegen sei nicht davon auszugehen, dass die Beziehung zur Ehefrau einer eigentlichen Affäre mit Q.________ oder einer Beziehung zwischen den beiden im Wege gestanden wäre oder sich Q.________ an der Beziehung zur Ehefrau stören würde. Auch könne entgegen den Ausführungen der Staatsanwalt- schaft nicht einfach gesagt werden, der Beschuldigte sei konfliktscheu und nicht im Stand gewesen, sich von seiner Ehefrau zu trennen sowie, dass es für ihn einfa- cher gewesen wäre, seine Ehefrau sterben zu lassen. Es gebe folglich keine genü- genden Hinweise darauf, dass der Beschuldigte nur ein Ziel verfolgt habe, nämlich die ungeliebte Ehefrau als lästigen Störfaktor hinsichtlich seiner Absichten, die er im Zusammenhang mit Q.________ verfolgt habe, aus dem Weg zu räumen. Zu- dem stehe fest, dass der Beschuldigte an Geld keine grossen Interessen zeige bzw. gezeigt habe, womit auch keine konkreten Hinweise auf ein finanzielles Motiv für eine Tötung der Ehefrau im Raume stehen würden (pag. 4530, S. 68 der vor- instanzlichen Urteilsbegründung). 11.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft brachte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptver- handlung im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte sich entschlossen habe, sich seiner Ehefrau möglichst unauffällig und konfliktarm zu entledigen, weil er unsterblich in Q.________ verliebt gewesen sei. Während des Todeskampfes der Ehefrau habe er mit Q.________ gechattet und Pläne geschmiedet. Wieso die Vorinstanz einen Eliminationsmord verneint ha- be, sei nicht nachvollziehbar. Der Beschuldigte habe seine Ehefrau um jeden Fall aus dem Weg räumen wollen. Wie beim Computer habe er die «Delete-Taste» ge- drückt. Unmittelbar nach dem Tod seiner Ehefrau habe er mit seinem neuen Leben begonnen, er habe einen Termin bei einem Schönheitschirurgen gebucht, Möbel und Büchergestelle sowie Lodges und Unterkünfte in Schottland und Mallorca an- geschaut sowie sich über die Einreisebestimmungen in Schottland und Mallorca in- formiert. Mit Blick auf die Vor- und Nachbereitung liege ohne weiteres ein Eliminati- onsmord vor (pag. 4661). Die Verteidigung führte zusammengefasst aus, es sei der Ansicht der Vorinstanz zu folgen, wonach es keine genügenden Hinweise gebe, um auf einen Eliminati- onsmord zu schliessen (pag. 4662). 11.3 Erwägungen der Kammer Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet «Eliminationsmord» die Beseitigung einer als lästig empfundenen Person. Beispielsweise ist dies der Fall bei der Beseitigung eines geschwängerten Mädchens, eines Mitwissers eines Ver- brechens oder des Ehegatten, der einer neuen Heirat im Wege steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 5.3 mit Hinweisen), oder 27 wenn mit dem einzigen Ziel gehandelt wird, den ungeliebten Ehegatten, welcher in den Augen der Täterschaft nichts weiter mehr als ein lästiger Störfaktor darstellt, aus dem Weg zu räumen (Urteil des Bundesgerichts 6B_685/2017 vom 20. Sep- tember 2017 E. 3). Demnach liegt ein Eliminationsmord bereits dann vor, wenn der Täter tötet, weil er eine als lästig empfundene Person – aus welchem Grund auch immer – aus dem Weg haben will. Es kann, muss aber nicht darum gehen, dass die unliebsame Per- son einer neuen Partnerschaft im Wege steht. Die Kammer erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte sich seiner Ehefrau nach knapp 25 Jahren Beziehung bzw. über 20 Jahren Ehe überdrüssig war und aufgrund der Gefühle, die er über Monate hinweg für Q.________ entwickelte, aber auch aufgrund seines Wunsches nach einem Neustart, den Entschluss fasste, sich ihr zu entledigen (vgl. E. II.9 hiervor). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend vorbrachte, liegt mit Blick auf die Vor- und Nachbereitung der Tat des Beschuldigten ohne weiteres ein Eliminationsmord vor – der Beschuldigte wollte seine als lästig empfundene Ehefrau beseitigen und tat dies auch. IV. Strafzumessung 12. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung korrekt fest- gehalten (pag. 4531 f., S. 69 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Ergänzend ist zu erwähnen, dass gelten- des Recht zur Anwendung gelangt. 13. Strafrahmen und Strafart Der Strafrahmen gemäss Art. 112 StGB erstreckt sich von Freiheitsstrafe nicht un- ter 10 Jahren bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe. Als Strafart kann für dieses Delikt folglich ausschliesslich auf Freiheitsstrafe erkannt werden. 14. Tatkomponenten 14.1 Objektive Tatschwere 14.1.1 Vorbemerkung Einleitend gilt es festzuhalten, dass wegen des Doppelverwertungsverbots die zur Mordqualifikation führenden Umstände als solche innerhalb des Strafrahmens nicht noch einmal straferhöhend gewichtet werden dürfen. In welchem Ausmass das in- kriminierte Handeln aufgrund der genannten Umstände besonders skrupellos ist, ist jedoch bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (BGE 120 IV 67 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_685/2017 vom 20. September 2017 E. 5.2). Je skrupello- ser eine Tat, desto grösser die Verwerflichkeit des Handelns (Urteil des Oberge- richts des Kantons Bern SK 19 306 vom 18. Juni 2020 E. IV.4.1). 28 14.1.2 Ausmass des verschuldeten Erfolges Das vom Beschuldigten zu verantwortende Delikt richtete sich gegen das höchste Rechtsgut, nämlich Leib und Leben und ist allein schon daher bei objektiver Be- trachtung als ausgesprochen gravierende Straftat zu bezeichnen. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist entsprechend bei Vollendung der Tat als gross zu be- zeichnen. Diese Feststellung ist indessen zu relativieren, weil der Tod eines Men- schen immer die Folge eines vollendeten Tötungsdelikts ist. 14.1.3 Art und Weise des Vorgehens / Verwerflichkeit des Handelns Die Vorinstanz führte aus, in Bezug auf die Verwerflichkeit des Handelns sei zu berücksichtigen, dass die besondere Skrupellosigkeit im Wesentlichen mit der Art der Tatausführung und der Gefühlskälte begründet worden sei. Diese Umstände dürften wegen des Doppelverwertungsverbots als solche nicht auch straferhöhend berücksichtigt werden. Das Ausmass der vom Beschuldigten an den Tag gelegten Gefühlskälte lasse zudem keine vergleichsweise erhöhte besondere Skrupellosig- keit erkennen. Die Verwendung von Gift für sich alleine begründe noch keine Mordqualifikation. Auch das rund viertägige Leiden seiner Ehefrau sei zu einem gewissen Mass bereits in der Art der Tatausführung und damit in der besonderen Skrupellosigkeit enthalten. Zu berücksichtigen sei diesbezüglich aber, dass es ei- nerseits denkbar sei, das Opfer mittels Vergiftung ohne grosse Leiden zu töten, andererseits seien aber auch Varianten vorstellbar, in denen das Opfer deutlich mehr leide. Anders als etwa im Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 306 vom 18. Juni 2020 E. IV.4 werde vorliegend aufgrund der Gesamtumstände davon ausgegangen, dass die Schwelle zur Skrupellosigkeit bloss knapp über- schritten sei (pag. 4533, S. 71 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Generalstaatsanwaltschaft zu- sammengefasst vor, die Art und Weise der Tatausführung sei kaltblütig und heim- tückisch gewesen. Es sei keine spontane Aktion gewesen, sondern ein absolut ge- plantes, durchdachtes und hinterlistiges Vorgehen. Das Colchicin habe der Be- schuldigte Monate im Voraus bestellt, er habe auch andere Produkte bestellt, unter anderem Betablocker, die die Herzfrequenz verlangsamen und die Wirkung von Gift beschleunigen würden. Er habe verschiedene Applikationen installiert, zum Beispiel TOR-Browser zur anonymen Benutzung des Darknets. Er habe sich über Wochen, wenn nicht über Monate, mit der Tötung seiner Ehefrau befasst. In Hin- blick auf die Tatbegehung habe er einen überdurchschnittlichen Aufwand betrie- ben. Diese unglaublich hohe kriminelle Energie dürfe straferhöhend berücksichtigt werden, das hebe ihn von anderen Mördern ab. Er habe das Vertrauen seiner Ehe- frau ausgenutzt und ihr «liebevoll» einen Kaffee serviert. Anders als in anderen Fäl- len habe er nicht ein Gift gewählt, das schnell innert Sekunden wirke, sondern ein grausames, das seine Ehefrau über vier Tage hinweg habe sterben lassen. Clever wie er sei, habe er die Tat in ihren bestehenden Magendarmproblemen aufgehen lassen wollen, um damit davonzukommen. Selbst im Spital habe er geschwiegen. Er hätte es in den Händen gehabt, die Ärzte zu informieren, was er aufgrund seiner Garantenstellung auch klar hätte tun müssen. Der Magen seiner Ehefrau hätte ausgepumpt und Rettungsversuche hätten unternommen werden können. Dass er Schweigen vorgezogen und über vier Tage zugeschaut habe, wie seine Ehefrau 29 qualvoll gestorben sei, sei ausserordentlich grausam und kaltblütig. Auch dies hebe ihn von anderen Mördern ab. Das «Wie» sei hier zu berücksichtigen, da das Aus- mass grösser sei als in anderen Fällen (pag. 4660 f.). Die Verteidigung wendete anlässlich der Berufungsverhandlung ein, die Art der Tatausführung und die Gefühlskälte hätten zur besonderen Skrupellosigkeit und zur Mordqualifikation geführt. Diese Umstände dürften als solche nicht strafer- höhend berücksichtigt werden. Eine Straferhöhung sei nur bei erhöhter besonderer Skrupellosigkeit zulässig. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt habe, seien auch Varianten denkbar, bei denen das Opfer mehr gelitten hätte. Das Verwenden von Gift begründe noch keine Mordqualifikation. Es seien eben gerade die Art und Weise der Tatausführung zusammen mit der Gefühlskälte, die zu Recht zur Skru- pellosigkeit und zum Mord geführt hätten. Das Ausmass dieser Gefühlskälte lasse nicht auf eine vergleichsweise erhöhte besondere Skrupellosigkeit schliessen. Das gelte auch für die Tatausführung (pag. 4662 f.). Aus Sicht der Kammer ist die Schwelle zur Skrupellosigkeit vorliegend keineswegs bloss knapp überschritten. Dies aus folgenden Gründen: Der Beschuldigte beschäftigte sich während Wochen oder gar Monaten mit Mög- lichkeiten zur Tötung seiner Ehefrau. Er setzte sich im Rahmen seiner Recherchen mit verschiedenen Wirkstoffen auseinander und bestellte diverse Arzneimittel. Ins- besondere befasste er sich auch mit dem Wirkstoff Pentobarbital, welcher von der Sterbehilfeorganisation EXIT verwendet wird. Dennoch entschied sich der Be- schuldigte bewusst für Colchicin, weil dessen Nebenwirkungen durchaus auf die gesundheitlichen Beschwerden seiner Ehefrau hätten zurückgeführt werden kön- nen. Der Beschuldigte wusste um diese langjährigen, teils einschränkenden ge- sundheitlichen Probleme seiner Ehefrau, weshalb ihm auch bewusst gewesen sein muss, dass die durch die toxische Dosis Colchicin ausgelösten Norovirus-ähnlichen Symptome bei seiner Ehefrau nicht nur starke physische, sondern auch psychische Schmerzen verursachen würden. Dass er trotz – bzw. gerade aufgrund – dieses Wissens kein anderes, weniger schmerzhaftes Gift wählte, sondern eines, dessen Verabreichung in bestehenden Beschwerden hätte aufgehen können, mutet be- sonders heimtückisch und gefühlskalt an. Angesichts dessen spielt es auch keine Rolle, ob †H.________ mehr gelitten hätte, wenn ihr das Gift mehrmals verabreicht worden wäre, dafür in einer kleineren Dosis, oder wenn ein noch langsamer wir- kendes Gift gewählt worden wäre. Sodann fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte seiner Ehefrau den mit Colchicin vergifteten Kaffee servierte, sich zu ihr gesellte, selber einen Kaffee trank, sich seinem iPad widmete und wartete, während seine Ehefrau in seinem Beisein den vergifteten Kaffee zu sich nahm, wobei er aufgrund seiner Recherchen genau wusste, dass das Colchicin demnächst seine Wirkung entfalten und seine Ehefrau letztendlich daran sterben würde. Dieses Vorgehen wirkt ebenfalls sehr grausam, berechnend und gefühlskalt, auch wenn bedenkt wird, dass die beiden seit knapp 25 Jahren ein Paar bzw. über 20 Jahren verheira- tet waren. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte der Beschuldigte zudem unzählige Mög- lichkeiten gehabt, seinen Plan abzubrechen. Dennoch zog er sein analytisch und von sehr langer Hand geplantes Vorgehen skrupellos und kaltblütig bis zum Schluss durch. Auch nach Verabreichung des Colchicins verhielt sich der Beschul- 30 digte besonders gefühlskalt. Er begleitete seine Ehefrau am Nachmittag des 20. März 2021 auf den Notfall und anschliessend wieder nach Hause und erlebte in dieser Zeit hautnah mit, wie sie an den durch das von ihm verabreichten Colchicin ausgelösten Symptomen litt und sich ihr Zustand verschlechterte, behielt den Grund für ihre Leiden jedoch für sich. Selbst nach der Verlegung seiner Ehefrau auf die Intensivstation schwieg er sich über die Colchicinverabreichung weiter aus und schreckte nicht einmal zurück, die angestrengt nach einer Ursache suchende Ärz- teschaft ohne Indikation auf einen bereits seit Jahren beendeten Drogenkonsum und eine Depression seiner Ehefrau aufmerksam zu machen. Sogar als er darüber informiert wurde, dass die Neurologen seine Ehefrau gerne in eine Studie ein- schliessen würden, stimmte er diesem Wunsch nicht, wie unter diesen Umständen zu erwarten gewesen wäre, umgehend zu, sondern verlangte in analytischer Ma- nier die Abgabe der Unterlagen zum Durchlesen. Dass der Beschuldigte während vier Tagen zuschaute, wie seine Ehefrau qualvoll an dem von ihm verabreichten Colchicin stirbt, mutet besonders grausam an. Diesbezüglich ist denn auch unbe- achtlich, dass gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom 12. Juli 2021 auch in Kenntnis der konkreten Intoxikation des Opfers mit Colchicin keine kausale Thera- piemöglichkeit bestanden hätte, zumal im Wissen um die tödliche Intoxikation im- merhin palliative Massnahmen ergriffen und die Qualen des Opfers gelindert sowie die in dieser Zeit ohnehin stark strapazierten medizinischen Ressourcen anderwei- tig eingesetzt hätten werden können. Nicht zuletzt ist auch die Vielzahl an romanti- schen Nachrichten, die der Beschuldigte im Tatzeitraum an Q.________ schickte, zu berücksichtigen. Unter anderem schrieb er ihr am Abend vor seiner Tat, er wis- se nicht, was die Zukunft bringen werde, aber dennoch liebe er es auch, von einer Zukunft zu träumen, er liebe es, von einer Zukunft mit ihr zu träumen. Selbst nach der Colchicinverabreichung schrieb er mit Q.________ weiter, wobei er den Zu- stand seiner Ehefrau unerwähnt liess, jedoch behauptete, seinen Onkel im Spital besuchen zu gehen. Und am 23. März 2021, als seine Ehefrau auf der Intensivsta- tion um ihr Leben kämpfte, plante er bereits einen Kurztrip ins Tessin mit Q.________. All diese Nachrichten an eine andere Frau, welche er im Wissen um den durch ihn verursachten, sehr schlechten Zustand seiner eigenen Ehefrau so- wie deren jederzeit mögliches Versterben schrieb, zeugen von einer enormen Ge- fühlskälte und Skrupellosigkeit. Letztlich ist bezüglich des vorinstanzlichen Ver- gleichs des vorliegenden Falls mit dem Fall SK 19 306 festzuhalten, dass das Obergericht des Kantons Bern unbestrittenermassen schon Mordfälle mit brachiale- rer Vorgehensweisen zu beurteilen hatte. Bezüglich Planungsaufwand, Heimtücke, Perfidität und Gefühlskälte sucht die Tat des Beschuldigte unter diesen Vergleichs- fällen jedoch ihresgleichen, was an dieser Stelle nicht unberücksichtigt bleiben darf und straferhöhend zu gewichten ist. 14.1.4 Zwischenfazit Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände (analytische Planung von langer Hand, Wahl eines besonders grausamen, dafür als «sinnvoll» erscheinenden Gifts, heimtückisches Servieren des vergifteten Kaffees und Zuschauen, während das Opfer den Kaffee zu sich nimmt, Durchziehen des Planes trotz unzähliger Möglich- keiten, den Plan abzubrechen, konsequentes Schweigen nach der Gifteinnahme durch das Opfer trotz hautnahen Miterlebens der Wirkung des Gifts und im Wissen 31 um die angestrengte Suche der Ärzteschaft nach einer Ursache für die Symptome, Versuch der Legung einer falschen Fährte durch Hinweisen der Ärzteschaft auf ei- nen seit Jahren beendeten Drogenkonsum und eine frühere Depression des Op- fers, Schmieden von Zukunfts- und Reiseplänen mit einer anderen Frau noch vor Versterben des Opfers) lag die vom Beschuldigten gezeigte Skrupellosigkeit deut- lich über dem für die Erfüllung des Mordtatbestandes notwendigen Mindestmass. Die objektive Tatschwere ist als schwer zu bezeichnen, weshalb für die objektiven Tatkomponenten vorerst eine Freiheitsstrafe von 16 Jahren veranschlagt wird. 14.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er wusste, dass das von ihm ge- wählte Gift sowohl psychisch als auch physisch starke Schmerzen auslösen würde und verabreichte bewusst das Sechsfache einer tödlichen Dosis, um einen Tater- folg zu garantieren. Die vorsätzliche Begehung ist indessen tatbestandsimmanent, weshalb sie sich neutral auswirkt. Bezüglich der Beweggründe erachtet die Kammer als erstellt, dass der Beschuldig- te in der Ehe nicht mehr glücklich war, er seine über Monate hinweg entwickelten Gefühle für Q.________ intensivieren und ausleben wollte und er sich einen Neu- start wünschte. Da für ihn eine Trennung oder Scheidung, allenfalls auch aus fi- nanziellen Gründen, nicht in Betracht kam, fasste er den Entschluss, sich seiner ihm aus seiner Sicht im Wege stehenden Ehefrau zu entledigen. Dieser besonders verwerfliche und egoistische Beweggrund der Elimination tritt neben die besonders verwerfliche Art der Ausführung und fällt zusätzlich straferhöhend ins Gewicht. Der Beschuldigte hätte die Tötung von †H.________ ohne weiteres vermeiden können. Er hätte jede Möglichkeit gehabt, sich von ihr zu trennen oder scheiden zu lassen und sein Leben fortzusetzen, zumal er beruflich und sozial gut integriert war. Wie bereits im Rahmen der objektiven Tatkomponenten erwähnt, hätte er auch un- zählige Möglichkeiten gehabt, seinen Plan abzubrechen. Die Vermeidbarkeit wirkt sich jedoch neutral aus. Insgesamt fallen die subjektiven Tatkomponenten straferhöhend ins Gewicht. Die Kammer erachtet eine Erhöhung um 1 Jahr als angezeigt. 14.3 Fazit Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erscheint für den Mord zum Nachteil von †H.________ eine Freiheitsstrafe von 17 Jahren als dem schweren Verschulden des Beschuldigten angemessen. 15. Täterkomponenten 15.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Ausführungen der Vorinstanz zum Vorleben und den persönlichen Verhältnis- sen haben grundsätzlich nach wie vor Geltung. Demnach wuchs der geschwister- lose Beschuldigte bei seinen Eltern in L.________ auf. Das Verhältnis zu seinen El- tern beschrieb er als gut, wobei er seinen Vater im Alter von zehn Jahren verlor. Weiter absolvierte er ein Studium der W.________ (Studienrichtung) an einer Uni- versität und arbeitete nebenbei am Institut für X.________. †H.________ lernte er 32 im Juli 1996 kennen und sie heirateten im Jahr 2000. Vor seiner Verhaftung arbei- tete der Beschuldigte als Y.________ (Beruf) und Geschäftsführer bei seiner 14 Jahre zuvor mit einem Partner gegründeten AG, verfügte über ein beachtliches Einkommen und Vermögen und war nicht vorbestraft. Die Vorinstanz ging im Zeit- punkt der Strafzumessung von einer verhältnismässig schlechten gesundheitlichen Situation des Beschuldigten aus, bezeichnete dies aber als schlicht zufällig und nicht auf die Straftat zurückführbar (pag. 4534, S. 72 der vorinstanzlichen Urteils- begründung). Bezüglich seines aktuellen Gesundheitszustands wird auf die Ausführungen in E. IV.15.3 hiernach verwiesen, wobei an dieser Stelle festzuhalten ist, dass ge- stützt auf die vorliegenden Unterlagen keine strafmindernden Umstände ersichtlich sind. Folglich wirken sich das Vorleben und die persönlichen Umstände des Be- schuldigten neutral aus. 15.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Vorab ist festzuhalten, dass unter diesem Titel nicht bereits das hiervor beurteilte Verhalten des Beschuldigten nach Verabreichung des Colchicins, sondern erst sein Verhalten nach dem Versterben seiner Ehefrau am 24. März 2021 um 10:05 Uhr zu berücksichtigen ist. Da der Beschuldigte in keiner Weise zum Ablegen eines Geständnisses oder zur Kooperation verpflichtet war, fällt sein sowohl im Rahmen seiner Aussagen wie auch in der schriftlichen Erklärung vom 11. Januar 2023 aufgebautes Lügengebäu- de nicht straferhöhend ins Gewicht fällt. Hingegen hat er es nicht bloss dabei be- lassen, seine Tat zu bestreiten, sondern schreckte nicht davor zurück, seine Ehe- frau zu verunglimpfen, ihr die Schuld an ihrem Versterben zuzuschieben und gleichzeitig zu versuchen, mit dem Legen von falschen Fährten auf das Verfahren Einfluss zu nehmen. So wies er die Polizei am Abend des 24. März 2021 – als Auskunftsperson – telefonisch auf die gemeinsam zubereitete Lasagne hin und gab an, er habe das Fleisch zubereitet (was gestützt auf die Nachrichten von †H.________ an ihre Freundinnen und ihre Mutter nachweislich nicht stimmte) und seine Ehefrau die Pilze. Er habe weder gesehen, ob sie bei der Zubereitung von den Pilzen gegessen habe, noch, ob die Pilze aus einer Verpackung gekommen seien (pag. 240). Zumal es auch giftige Pilze gibt, versuchte der Beschuldigte so mutmasslich eine falsche Fährte zu legen. Weiter machte er Angaben «zur Per- son/Vorgeschichte» und führte zusammengefasst aus, seine Ehefrau habe eine Drogenvergangenheit aufgrund welcher sie vermutlich an Depressionen gelitten habe, habe an einer Essstörung und Asthma gelitten, schon immer ab und zu Bauchschmerzen, Durchfall und Kopfschmerzen gehabt und extrem Sport betrie- ben. Sie habe sich selber als Suchtpersönlichkeit beschrieben und die Suchtpro- blematik sei auch in der Familie vorhanden (pag. 241). Im Wissen um die effektive Todesursache war dem Beschuldigten die Irrelevanz all dieser Umstände klarer- weise bekannt. Dennoch liess er bereits im Rahmen seines ersten Kontakts mit der Polizei nichts ausser Acht, um seine Ehefrau in einem schlechten Licht dastehen zu lassen. Sodann gab der Bruder von †H.________ am 14. April 2021 zu Proto- koll, nach ihrem Tod habe der Beschuldigte ihn und seine Mutter nach Hause ge- fahren. Der Beschuldigte sei dann alleine nach Hause gefahren und habe ihn un- 33 terwegs per WhatsApp gefragt, ob er ihn anrufen könne, ohne dass seine Mutter zuhöre. Der Beschuldigte habe ihn gefragt, ob er wisse, dass H.________ hero- inabhängig gewesen sei, dies sei noch wichtig zu wissen für das Gespräch am Nachmittag mit der Polizei (pag. 670 Z. 207 ff.). Er habe nicht gewusst, wie er dar- auf reagieren sollte und habe es zur Kenntnis genommen. Er habe dem Beschul- digten gesagt, er habe gewusst, dass H.________ vielleicht früher mit Drogen in Kontakt gekommen sei (pag. 670 Z. 230 ff.). Mit diesem Verhalten versuchte der Beschuldigte offensichtlich, den Bruder von †H.________ vor dessen Gespräch mit der Polizei zu beeinflussen. Auch das weitere Aussageverhalten des Beschuldigten in Bezug auf seine Ehefrau zeigt, dass er versuchte, die Schuld ihr zuzuschieben. Beispielsweise betonte er anlässlich der Hafteröffnung vom 8. April 2021 mehrfach, sie sei für die Medikamente und das Medizinische zuständig gewesen (pag. 406 Z. 122 f., pag. 407 Z. 132 ff., pag. 409 Z. 210, pag. 410 Z. 261). Sie habe ihm ge- sagt, sie wolle etwas gegen COVID bestellen, scheinbar sei Colchicin etwas dage- gen (pag. 409 Z. 215). Er habe ein Paket erhalten und es aufgemacht. Seine Ehe- frau habe gemeint, er solle dieses irgendwo verstecken, wo sie es nicht auf Anhieb finden könne. Er sei etwas übervorsichtig gewesen. Sie habe gemeint, sie brauche jemanden, der etwas aufpasse, damit es nicht aus dem Ruder laufe (pag. 408 Z. 193 ff.). Sie habe einen Teil der Bestellung herausgeschüttet und gesagt, den Rest könne er verstecken (pag. 410 Z. 273). Dass die Medikamente in der Wand- uhr gewesen seien, stehe im Zusammenhang mit der Drogenvergangenheit seiner Ehefrau. Sie habe immer alles gesichert und ein Backup haben müssen, damit sie sich sicher gefühlt habe (pag. 414 Z. 415 ff.). Bei der Einvernahme vom 10. Mai 2021 sagte er weiter aus, sie habe eine schwierige Persönlichkeit und auch Depressionen gehabt. Er habe oft mit ihr über die Drogengeschichte gesprochen (pag. 451 Z. 124 f.). Sie habe gemeint, ihr fehle etwas, und habe das dann mit Sport kompensiert. Teilweise habe sie diese Rückfälle wegen den Drogen gehabt, er wisse nicht, ob sie konsumiert oder nur gekauft habe. Vor ein paar Jahren habe sie sich umbringen wollen und da habe er den ganzen Morgen mit ihr telefoniert. Sie habe dann gesagt, sie habe es nicht geschafft, sie habe nicht geschafft, ihn und ihre Mutter zurückzulassen (pag. 452 Z. 128 ff.). Anschliessend fing der Be- schuldigte an zu weinen (pag. 452 Z. 137), was für die Kammer bezeichnend ist, zumal es in diesem Zeitpunkt nicht um die von ihm begangene Tat, sondern um die angeblich problematische Vergangenheit seiner Ehefrau ging. Seine Aussagen be- züglich dieser Vergangenheit zeigen auch eine klare Aggravierungstendenz. Bei- spielsweise gab er anlässlich seiner Einvernahme vom 2. August 2021 auf die Fra- ge, was ihn an seiner Ehefrau gestört habe, nicht nur ausführlich Antwort (pag. 569 Z. 100 ff.), sondern sprach plötzlich davon, dass sie schon zwei Mal Suizidgedan- ken gehabt habe, einmal schon länger her, einmal in der neuen Wohnung, und dass sie auch keine Beziehung zu seiner Familie gewollt habe (pag. 570 Z. 106 ff.). Wiederum fing er nach diesen Schilderungen an zu weinen (pag. 570 Z. 112). We- nig später meinte er dann, sie habe nicht gewollt, dass er Kontakt zu seiner Familie habe (pag. 573 Z. 284 f.). Sie habe eine gespaltene Beziehung zum Tod gehabt und gesagt, wenn er nicht gewesen wäre, wäre sie wohl mit 29 Jahren gestorben wie Jim Morrison. Sie habe es einfach gespürt (pag. 573 Z. 287 ff.). Dann war von zwei Suizidversuchen die Rede (vgl. pag. 573 Z. 290 f.) und am Schluss der Ein- 34 vernahme meinte er, er wisse nicht, ob sie sich selber das Leben habe nehmen wollen oder so. Er habe etwas Schuldgefühle, weil er nicht wisse, ob er das mit der Diskussion über eine Scheidung und mit Q.________ ausgelöst habe (pag. 589 Z. 1052 ff.). Im Rahmen seines schriftlichen Geständnisses versuchte der Beschul- digte letztlich, seine Tat damit zu begründen, dass er sich ab dem erneuten Absa- gewunsch seiner Ehefrau des am Abend des 20. März 2021 bevorstehenden Be- suchs genervt habe. Dabei handelt es sich erwiesenermassen um eine Schutzbe- hauptung, zumal sich seine Ehefrau auf den Besuch freute. Insgesamt hatte der Beschuldigte keine Hemmungen, auf die Ermittlungen Einfluss zu nehmen und sei- ne Ehefrau zu diesem Zweck immer negativer darzustellen. Er schreckte auch nicht davor zurück, ihr die Schuld für die Tat zuzuschieben respektive sie dafür mitver- antwortlich zu machen. Dieses kaltblütige Vorgehen geht über eine normale Vertei- digungsstrategie hinaus und fällt straferhöhend ins Gewicht. Weiter fällt ins Gewicht, dass er gleich nach Vollendung der Tat mit der Planung seines neuen Lebens begonnen hat. Bereits am 26. März 2021 buchte er via Kon- taktformular einen Termin für eine Nasenkorrektur und ein Facelifting – und zwar ausgerechnet bei derjenigen Praxis, in welcher seine Ehefrau bereits seit ca. acht Jahren Patientin war (pag. 288 f. und pag. 2751). Ab dem 27. März 2021 interes- sierte er sich sodann für Möbel und Büchergestelle (vgl. pag. 1961), wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Beschuldigte meinte, in der nach dem Geschmack seiner Ehefrau eingerichteten Wohnung sei es wie in einem Museum gewesen (pag. 570 Z. 136 ff. und pag. 571 Z. 168). Hinzu kommen seine Suche nach Lodges und Un- terkünften in Schottland täglich ab dem 27. März 2021 sowie in Mallorca am 5. und 6. April 2021 (pag. 1821, wobei im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Verster- ben seiner Ehefrau keine Suchen im ähnlichen Rahmen festgestellt werden konn- ten) und seine Abklärungen betreffend Einreisebestimmungen nach Schottland und Kanada (pag. 1961). Mit diesem Verhalten, beginnend am Tag nach dem Tod sei- ner Ehefrau, den er verursacht und zu verantworten hatte, legte der Beschuldigte zusätzlich eine Gefühlskälte an den Tag, die wiederum ihresgleichen sucht. Ferner sind auch die Nachrichten des Beschuldigten an Q.________ nach dem Tod seiner Ehefrau zu berücksichtigen. Die erste Nachricht verschickte er gleichen- tags um 15:24 Uhr – und damit mehrere Stunden, nachdem seine Ehefrau in sei- nem Beisein verstarb – mit folgendem Inhalt: «i’m in bern, but i’m not in a good state, technically i’m still married. but she is in intensive care, and despite all i’m human, and it weighs, goomg [wohl «going»] from one hospital to the next … this needs to stop». In der nächsten, 5 Minuten später versendeten Nachricht meinte er, «you don’t need to do anything, and this is something i have to help her myself… i’ll tell you sometime later what the doctors told, but i cant today, just think of me, that will comfort me» (pag. 3134). Am 25. und 26. März 2021 gab er je ein Update vom Gesundheitszustand seiner Ehefrau, wobei er mitunter schrieb, die Si- tuation sei manchmal wirklich erdrückend, aber das Schlimmste sei, sich nutzlos und hilflos zu fühlen (pag. 1917). Am Abend des 28. März 2021 schrieb er unter anderem «I usually also have to go back into my thoughts, to find myself. we take time for ourselves, as to be able to enjoy each others company later on. that time will come» und «and for me it’s not running away, it always is a top [wohl «stop»], reset, recalibrate. and go forward» (pag. 3136). Nachdem Q.________ am 35 29. März 2021 fragte, wie es seiner Ehefrau gehe, schrieb dieser, es gehe ihr nicht besser; er denke, die Vergangenheit hole sie vielleicht ein (vgl. pag. 3136). Sodann meinte er am 31. März 2021, «you’ll once have to visit my crib. I’ve got more than enough place […]. but no hurry, we’ll take our time» (pag. 3137). In den Tagen bis zu seiner Verhaftung am 7. April 2021 schrieb der Beschuldigte – wenn auch deut- lich weniger – weiter mit Q.________, wobei er den Tod seiner Ehefrau bis zuletzt unerwähnt liess (vgl. pag. 3137 f.). Dass er Q.________ über mehrere Tage hin- weg brandschwarz anlog, entweder um Empathie und Sympathie zu erhalten oder weil sie seine Avancen ihr gegenüber sonst nicht verstanden hätte, wirkt sich eben- falls straferhöhend aus. Während der Beschuldigte einerseits sein neues Leben plante und gegenüber Q.________ den Tod seiner Ehefrau konsequent verschwieg, spielte er gegenüber gewissen Bekannten und Freundinnen seiner Ehefrau – wie in der Anklageschrift geschrieben – tatsächlich den trauernden Witwer (vgl. pag. 728, pag. 2324 ff. und pag. 2380). Zumal er durchaus in der Lage war, sein Verhalten nach Bedarf indivi- duell anzupassen, ist für die Kammer entgegen der Vorinstanz (pag. 4522, S. 60 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) auch nicht ersichtlich, dass er aufgrund des von ihm verursachten Leidenswegs seiner Ehefrau eine Art Überforderung und Trauer verspürt hätte, welche sein egoistisches Nachtatverhalten erklären würden. Im Übrigen verhielt sich der Beschuldigte im Strafverfahren stets anständig und korrekt, was jedoch erwartet werden darf und neutral zu gewichten ist. Der Voll- zugsbericht der Justizvollzugsanstalt K.________ vom 28. November 2023 lässt auf ein positives Verhalten im Vollzug schliessen (vgl. pag. 4639 ff.), was sich ebenfalls neutral auswirkt. Ein Geständnisrabatt ist in Einklang mit der Verteidigung (vgl. pag. 4663) nicht zu gewähren. Entgegen der Verteidigung (vgl. pag. 4662 f.) ist jedoch auch keine Strafreduktion für aufrichtige Reue oder Einsicht angezeigt, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Beschuldigte seine Tat wirklich aufrichtig be- reuen würde. Allein aus dem Umstand, dass er den Zivilpunkt bereits umgesetzt hat, kann nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Dies darf aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Mordes sowie der Rechtskraft des Zivil- punkts ohne Weiteres erwartet werden. Insgesamt führt das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren zu einer Strafer- höhung von einem Jahr. 15.3 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung ei- ner Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 3.3.4 und 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 2.3.2). Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat (pag. 4535, S. 73 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), ist der Beschuldigte mittlerweile gesundheitlich schwer ange- schlagen. So wurde beim Beschuldigten gemäss Bericht des P.________spitals vom 8. Dezember 2022 eine autoimmune limbische Encephalitis, bisher ohne Anti- 36 körpernachweis und mit Erstsymptomatik möglicherweise im März 2021, mit rezidi- vierenden subklinischen (elektrographischen) epileptischen Anfällen seit Okto- ber 2021, kognitiven (allgemeine Verlangsamung, v.a. Konzentrations- und Ge- dächtnisstörung) und psychiatrischen (Stimmenhören, Sehen verstorbener Perso- nen, depressive Symptome, Angst) Symptomen, Insomnie sowie Kopfschmerzen diagnostiziert (pag. 4253). Während im Führungsbericht des Regionalgefängnisses Z.________ vom 28. Juli 2022 noch auf das sich innerhalb eines Jahres massiv verschlechterte Verhalten des Beschuldigten mit ausgeprägter Apathie, völliger An- triebslosigkeit, desolater Körperhygiene und gänzlicher Meidung des Kontakts zu anderen Eingewiesenen hingewiesen wurde (pag. 3775), fiel der Vollzugsbericht des Regionalgefängnisses J.________ vom 6. Dezember 2023 schon leicht positi- ver aus. Es wurde zwar festgehalten, der Beschuldigte habe einen trägen und ver- langsamten Eindruck gemacht, sich in einem sehr vulnerablen psychischen und angeschlagenen physischen Gesundheitszustand befunden, deshalb keinem Ar- beitsbereich zugewiesen werden können, und habe kaum soziale Kontakte zu den Miteingewiesenen gepflegt, jedoch sei seine Körperhygiene nie beanstandet wor- den (pag. 4646 f.). Am 27. September 2023 trat der Beschuldigte in die Justizvoll- zugsanstalt K.________ ein und am 18. Oktober 2023 wechselte er auf die Abtei- lung Langzeitvollzug. Seither scheint sich sein Zustand deutlich verbessert haben. Im Vollzugsbericht vom 28. November 2023 wird festgehalten, er scheine sich gut integriert zu haben, pflege guten Kontakt zu den anderen Eingewiesenen und sei so oft wie möglich bei einem gemeinsamen Gespräch anzutreffen. Er achte auf ei- ne gute persönliche Hygiene und sei zu 25 % arbeitsfähig. Aufgrund seiner Krank- heit sei er psychisch und physisch angeschlagen, zeige sich bei der Arbeit aber dennoch motiviert. Das milieuorientierte sowie ruhige Setting der Langzeitvollzugs- abteilung erscheine nach wie vor als geeignet (pag. 4639 ff.). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung gab der Beschuldigte zudem zu Protokoll, es gehe ihm etwas besser, die motorischen und psychischen Trainings würden etwas helfen (pag. 4653 Z. 23 f.). Momentan mache er Physiotherapie, Ergotherapie habe er beantragt (pag. 4654 Z. 27 f.). Obwohl der Beschuldigte auch im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung augen- scheinlich gesundheitlich angeschlagen war, scheint sich sein Zustand seit der vor- instanzlichen Hauptverhandlung verbessert zu haben. Er kann in der Justizvoll- zugsanstalt K.________ zu 25 % arbeiten und eine Physiotherapie absolvieren. Da den krankheitsbedingten Beeinträchtigungen des Beschuldigten mit einem entspre- chenden Setting im Vollzug begegnet werden kann, haben sie in Einklang mit der Verteidigung (pag. 4663) insgesamt keinen Einfluss auf seine Strafempfindlichkeit. Hinweise, wonach seine Tat mit seiner Krankheit im Zusammenhang stand, sind nebenbei bemerkt weder ersichtlich noch wurde dies geltend gemacht. 15.4 Fazit Im Ergebnis führen die Täterkomponenten zu einer Erhöhung der Strafe um 1 Jahr auf 18 Jahre. 37 16. Konkretes Strafmass, Strafvollzug sowie Anrechnung der ausgestandenen Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten ist der Beschuldigte zu ei- ner Freiheitsstrafe von 18 Jahren zu verurteilen. Bei dieser Strafhöhe fällt ein (teil-)bedingter Vollzug der Freiheitsstrafe ausser Be- tracht. Die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 719 Tagen (von 7. April 2021 bis und mit 26. März 2023) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). Überdies wird festgestellt, dass der Beschuldigte die Strafe am 27. März 2023 vorzeitig angetreten hat (pag. 4460). V. Zivilpunkt Der Zivilpunkt (Ziff. III. des vorinstanzlichen Urteilsdispositiv) ist in Rechtskraft er- wachsen (vgl. E. I.5 hiervor). VI. Kosten und Entschädigung 17. Verfahrenskosten 17.1 In erster Instanz Die Auferlegung der Kosten für das erstinstanzliche Verfahren, insgesamt bestimmt auf CHF 80'986.60, an den Beschuldigten ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.5 hiervor). 17.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1359/2020 vom 15. Februar 2022 E. 3.2.2). Vorliegend beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Verurteilung des Be- schuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 18.5 Jahren, die Verteidigung die Verurtei- lung des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren. Zumal der Beschul- digte zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren verurteilt wurde, gilt die Generalstaats- anwaltschaft – trotz minimaler, keine Kostenausscheidung rechtfertigender Abwei- chung zu ihrem Antrag – als obsiegend, weshalb die oberinstanzlichen Verfahrens- kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen sind. Diese werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3'500.00 festgelegt. 18. Entschädigungen 18.1 In erster Instanz Die erstinstanzlichen Festsetzungen der amtlichen Entschädigungen der Verteidi- 38 gung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Strafklägerin 2, je mit Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten, sowie die Verurteilung des Beschul- digten zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 693.30 an den Strafklä- ger 1 sind in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.5 hiervor). 18.2 In oberer Instanz Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschuldigten keine Entschädi- gung zu (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Zumal der Beschuldigte oberinstanzlich privat verteidigt wurde, erübrigt sich bezüglich der Verteidigung die Bestimmung des amtlichen Honorars. Gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Als obsiegend gilt die Privatklägerschaft, wenn die beschuldigte Person verurteilt und ihr Zivilan- spruch gutgeheissen wird. Der Strafkläger 1 verzichtete oberinstanzlich darauf, eine Parteientschädigung zu beantragen (vgl. pag. 4625). Für die unentgeltliche Vertretung der Strafklägerin 2 macht Rechtsanwalt Dr. E.________ mit Honorarnote vom 3. Oktober 2023 einen Aufwand von 6.5 Stunden geltend (pag. 4626 f.). Dies erscheint der Kammer ange- sichts der Bedeutung der Sache als angemessen und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Entsprechend entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt Dr. E.________ für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 1'442.10. Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung dieser amtlichen Entschädi- gung von CHF 1'442.10 verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Ver- hältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Strafklägerin 2 zuhanden von Rechtsanwalt Dr. E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar zu erstatten (Art. 433 Abs. 1 StPO). Entgegen der Honorarnote von Rechtsanwalt Dr. E.________ werden die pauschalen Auslagen auch hinsichtlich des vollen Honorars auf 3 % des amtlichen Honorars, ausmachend CHF 39.00, festgelegt (vgl. Ziff. 3.3 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022). Der zu erstattende Betrag beläuft sich somit auf CHF 700.05. Rechtsanwalt Dr. E.________ hat in diesem Umfang ein Nachforde- rungsrecht gegenüber seiner Klientschaft (Art. 42a KAG). VII. Verfügungen 19. Rechtskräftige Verfügungen Die vorinstanzlichen Verfügungen betreffend die beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. V.2-5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositiv) sind in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.5 hiervor). 39 20. Strafvollzug Der Beschuldigte geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. 21. DNA-Profil und biometrisch erkennungsdienstliche Daten Das DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (40 Jahre nach Rechts- kraft des Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]). 40 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 19. Januar 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ schuldig erklärt wurde des Mordes, begangen am 20. März 2021 in G.________ zum Nachteil von H.________ sel; 2. A.________ verurteilt wurde 2.1. zu den gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 42'500.00 und Auslagen von CHF 38'486.60, insgesamt bestimmt auf CHF 80'986.60; 2.2. zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 693.30 an den Privatkläger D.________; 3. die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ für die Zeit von 7. April 2021 bis 19. Mai 2021 wie folgt bestimmt wurden: Stunden Satz amtliche Entschädigung Anwalt 34.25 200.00 CHF 6’850.00 amtliche Entschädigung Praktikant 53.75 100.00 CHF 5’375.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 234.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 12’459.80 CHF 959.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 13’419.20 volles Honorar Anwalt 34.25 250.00 CHF 8’562.50 volles Honorar Praktikant 53.75 125.00 CHF 6’718.75 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 234.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 15’516.05 CHF 1’194.75 Total CHF 16’710.80 nachforderbarer Betrag CHF 3’291.60 der Kanton Bern Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 13'419.20 entschädigt; A.________ dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzu- zahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 3'291.60 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben; 41 4. die Zivilklage der Privatklägerin F.________ und des Privatklägers D.________ ge- gen A.________ für die finanziellen Folgen (Schadenersatz) aus der Tötung von H.________ sel. in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach wie folgt gutgeheissen wurde: 4.1. Es wurde festgestellt, dass A.________ den Privatklägern F.________ und D.________ vollumgänglich haftet; 4.2. Die Zivilklage für die vollständige Beurteilung (hinsichtlich des adäquaten Kau- salzusammenhangs zwischen Schädigung und Schaden sowie Höhe des Scha- dens) wurde auf den Zivilweg verwiesen; 5. A.________ in Anwendung von Art. 47 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO weiter verurteilt wurde: 5.1. zur Bezahlung von CHF 6'500.00 Genugtuung zuzüglich Zins von 5 % seit dem 24. März 2021 an den Privatkläger D.________ und diese Genugtuungsforde- rung soweit weitergehend abgewiesen wurde; 5.2 zur Bezahlung von CHF 39'000.00 Genugtuung zuzüglich Zins von 5 % seit dem 24. März 2021 an die Privatklägerin F.________ und diese Genugtuungsforde- rung soweit weitergehend abgewiesen wurde; 6. die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung von F.________ durch Rechtsanwalt Dr. E.________ wie folgt bestimmt wurden: Stunden Satz amtliche Entschädigung Anwalt 100.42 200.00 CHF 20’084.00 amtliche Entschädigung Mlaw 4.50 100.00 CHF 450.00 Reisezuschläge CHF 225.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’693.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 22’452.20 CHF 1’728.80 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 24’181.00 volles Honorar (Anwalt) 100.42 250.00 CHF 25’105.00 volles Honorar (Mlaw) 4.50 125.00 CHF 562.50 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1’693.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 27’585.70 CHF 2’124.10 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 29’709.80 nachforderbarer Betrag CHF 5’528.80 der Kanton Bern Rechtsanwalt Dr. E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von F.________ mit CHF 24'181.00 entschädigt; der Kanton Bern von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von F.________ verlangen kann, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet; 42 A.________ verpflichtet wurde, F.________ zuhanden von Rechtsanwalt Dr. E.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgelt- liche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 5'528.80 zu bezahlen, und festge- stellt wurde, dass Rechtsanwalt Dr. E.________ in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht hat; 7. weiter beschlossen wurde, dass: 7.1. A.________ vorbehältlich des vorherigen Eintritts der Rechtskraft des Urteils bis zum Strafantritt, längstens jedoch bis am 18. April 2023 in Sicherheitshaft behal- ten wird; 7.2. der Notizblock «Lama» (Ass. BB4; derzeit bei der Kantonspolizei Bern [Bereich FDG]) als Beweismittel bei den Akten bleibt; 7.3. folgende Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung eingezogen werden: 7.3.1. derzeit bei der Kantonspolizei Bern (Bereich FGD)  1 Sack mit Spritzen (Ass. G6)  4 Tabletten Sildenafil 100mg (Ass. J2)  1 Gaviscon Liquid Mint (Ass. N1)  2 Tabletten Zeller (Ass. N2) 7.3.2. derzeit bei der Kantonspolizei Bern (KTD)  5 Blister «Bisoford 10» à je 10 Stück (Ass. AA1)  6 Blister «Zycolchin» à je 10 Stück (Ass. AA2)  1 Kuvert «I.________» mit zwei Spritzen (Ass. EA3)  1 Kuvert «I.________» mit Spritze (ohne Nadel) (Ass. F1)  1 Blister «Bisoford 10» à 1 Stück (Ass. G3)  17 Digoxin Tablets, IP 0.25mg und Lanoxin Tablets, 17 x 10 Tabletten (Ass. A1)  2 Malegra – 120 Tablet, Sildenafil Citrate Tablets 120mg, 2 x 10 Tabletten (Ass. A2)  9 Cdine – 0.1, Cionidine Hydrochloride Tablets IP 0.1mg, 9 x 10 Tabletten (Ass. A3)  1 Papiertrichter (Ass. A4) 7.3.3. derzeit beim Institut für Rechtsmedizin  1 Flasche «Butter-Vanille» mit Pulverinhalt (Ass. EA1.1)  2 Flaschen «an oils» (Ass. EA1.3)  1 Flasche «naturals treasures» (Ass. EA2.2) 7.4. folgende Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils A.________ zurückgegeben werden: 7.4.1. derzeit bei der Kantonspolizei Bern (Bereich FGD)  1 Mappe mit Codewörter (Ass. A2)  1 Token Secure ID (Ass. G4)  1 Kurzbericht O.________ (Ass. G12)  1 Darlehensvertrag (Ass. J5) 43 7.4.2. derzeit bei der Kantonspolizei Bern (Dezernat Leib und Leben)  1 Apple MacBook Pro (Ass. BB7)  1 Apple MacBook Pro (Ass. EA5)  1 MacBook Pro inkl. Ladekabel (Ass. F2)  1 Apple iPhone 12 mit weisser Hülle  1 Apple iPhone 10 mit grauer Hülle  1 Apple iPad Pro, ohne SIM 7.5. das Apple iPad mit Hülle rose «incipio» (Ass. BB6; derzeit bei Kantonspolizei Bern [Dezernat Leib und Leben]) Rechtsanwalt Dr. E.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zuhanden der beiden Privatkläger ausgehändigt wird. II. A.________ wird gestützt auf Ziff. I.1 hiervor und in Anwendung der Artikel 40, 47, 51, 112 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren. Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 719 Tagen wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird festgestellt, dass die Strafe per 27. März 2023 vorzeitig angetreten wurde. 2. Zur Bezahlung der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00. 44 III. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters von F.________, Rechtsanwalt Dr. E.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 6.50 200.00 CHF 1’300.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 39.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’339.00 CHF 103.10 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’442.10 volles Honorar CHF 1’950.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 39.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’989.00 CHF 153.15 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 2’142.15 nachforderbarer Betrag CHF 700.05 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. E.________ für die unentgeltliche Rechts- vertretung von F.________ mit CHF 1'442.10. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung dieser amtlichen Entschädigung von CHF 1'442.10 verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen be- findet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, F.________ zuhanden von Rechtsanwalt Dr. E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 700.05, zu erstatten (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt Dr. E.________ hat in diesem Umfang ein Nachforderungsrecht gegenüber seiner Klientschaft (Art. 42a KAG). IV. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. 2. Das DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (40 Jahre nach Rechtskraft des Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. d DNA- Profil-Gesetz). 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ - dem Strafkläger 1, v.d. Rechtsanwalt Dr. E.________ - der Strafklägerin 2, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. E.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin 45 Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv unver- züglich, vorab per Fax; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Justizvollzugsanstalt K.________ (gleichentags telefonische Information; Dis- positiv unverzüglich) Bern, 21. Dezember 2023 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 30. April 2024) Die Präsidentin: Oberrichterin Friederich Hörr Die Gerichtsschreiberin: Walthard Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Ta- gen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bel- linzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO). 46