1. zur Bezahlung von CHF 5'183.40 Schadenersatz zzgl. Zins zu 5 % seit dem 15. Februar 2023 an die Straf- und Zivilklägerin D.________. Soweit weitergehend wird die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen. 2. Zur Bezahlung von CHF 25'000.00 Genugtuung zzgl. Zins zu 5 % seit dem 8. Juni 2009 an die Straf- und Zivilklägerin D.________. 3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. Für die erstinstanzliche Kostenregelung siehe oben Ziff. I.2. V. Weiter wird verfügt: