2.2 am 8. Juni 2009 in T.________(Ortschaft), zum Nachteil von D.________ (Ziff. I.2.2. AKS) und in Anwendung der Artikel 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1 StGB 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten. 68 Die Polizeihaft vom 24. März 2021 wird im Umfang von 1 Tag auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.