1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Vergewaltigung, angeblich begangen in der Zeit von ca. 1. April 2007 bis am 15. Februar 2008 zum Nachteil von D.________ (Ziff. I.1.1. Anklageschrift [AKS]) infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 2. erstinstanzlich keine Kosten für die Beurteilung der Zivilklage ausgeschieden wurden (Ziff. IV.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Vergewaltigung, mehrfach begangen