Für die Aufwendungen im Zeitraum vom 1. Januar bis 26. März 2024 machte Rechtsanwältin E.________ einen Aufwand von 20 Stunden 15 Minuten à CHF 200.00, ausmachend CHF 4'050.00, Auslagen von CHF 110.20 und CHF 337.00 MwSt, total ausmachend CHF 4'497.20, geltend. Damit beläuft sich die insgesamt beantragte amtliche Entschädigung auf CHF 4'994.55. Das oberinstanzlich geltend gemachte Honorar von Rechtsanwältin E.________ ist nicht zu beanstanden. Auch für diesen Betrag wird der Beschuldigte – unter den Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 4 StPO – voll rückzahlungspflichtig. VII. Verfügungen