_ ist demnach berechtigt, für seinen oberinstanzlichen Aufwand Rechnung zu stellen, was er am 5. März 2024 gemacht hat (pag. 759 f.). Die geltend gemachten total CHF 732.35 für 3.1 Stunden Aufwand erscheinen angemessen, wobei festzustellen ist, dass nur das amtliche Honorar geltend gemacht wird und sich damit die Frage einer Nachzahlungspflicht des Beschuldigten erübrigt. Hingegen ist er vollumfänglich rückzahlungspflichtig zu erklären. 30.2.2 Private Verteidigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschuldigten keine Entschädigung zu (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).