Der amtliche Verteidiger, Fürsprecher B.________, erhob seinerzeit noch die Berufungsanmeldung, erst danach und insbesondere erst nach Zustellung der Urteilsbegründung, wechselte der Beschuldigte zu seinem neuen Verteidiger, woraufhin das amtliche Mandat sistiert wurde. Fürsprecher B.________ ist demnach berechtigt, für seinen oberinstanzlichen Aufwand Rechnung zu stellen, was er am 5. März 2024 gemacht hat (pag.