Konkret wurden, inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer, CHF 17'202.50 (amtlich) bzw. CHF 21'152.40 (voll), bei einem Stundenaufwand von 73.35 Stunden, akzeptiert (pag. 548), wobei der Beschuldigte erstattungspflichtig und nachzahlungspflichtig erklärt wurde. Das Honorar erscheint zwar insgesamt, gerade auch im Vergleich mit dem Verteidigerhonorar, hoch, es besteht aber auch hier kein Anlass, am Entscheid der Vorinstanz etwas zu ändern.