433 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person allerdings nur, wenn sie sich in günstigen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Mit einer leichten Korrektur hinsichtlich der Dauer der Hauptverhandlung (pag. 628, S. 70 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) bestätigte die Vorinstanz das Honorar von Rechtsanwältin E.________ für die amtliche Vertretung der Privatklägerin. Konkret wurden, inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer, CHF 17'202.50 (amtlich) bzw. CHF 21'152.40 (voll), bei einem Stundenaufwand von 73.35 Stunden, akzeptiert (pag.