Es besteht kein Anlass, hierauf zurückzukommen, zumal sich das Honorar im Rahmen der Parteikostenverordnung bewegt. 30.1.2 Amtliche Rechtsvertretung der Privatklägerin Zu den Verfahrenskosten gehören schliesslich auch die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Auch diese werden von der Kammer praxisgemäss separat ausgewiesen. Obsiegt die Privatklägerschaft, so hat sie gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 Bst.